Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen VII ZR 135/11)

OLG Hamm (Urteil vom 30.05.2011; Aktenzeichen I-17 U 152/10)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen VI-U (Kart) 25/10)

 

Tenor

  • 1.

    Das Versäumnisurteil vom 08.10.2009 bleibt aufrechterhalten.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.10.2009 ist nur zulässig, und dieses Urteil nur vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Unter dem 25. August, 13. September 1. Oktober, 28. November 2001 wie auch unter dem 18. Februar 2002 unterbreitete die Klägerin der "C GmbH" insgesamt 5 Angebote, auf deren Grundlage ihr der oder die betreffende(n) Auftrag/Aufträge erteilt worden ist/sind. Während der Durchführung der Arbeiten erstellte sie 2 Abschlagsrechnungen, beide adressiert an die "C GmbH", die erste datierend auf den 31. Oktober 2001 in Höhe von 42.920 DM und die zweite datierend auf den 19. Februar 2002 in Höhe von 8700 €. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte sie der "C GmbH" unter dem 27. Februar 2003 eine Schlussrechnung in Höhe von noch offenen 11.556,70 € sowie dem Beklagten persönlich solche in Höhe von 17.236,94 € und 16.836,50 €. Der Beklagte lehnte Zahlungen ab, worauf die Klägerin ihn vor dem Landgericht Dortmund (Az. 12 O 512/03) auf Begleichung der vorgenannten Schlussrechnungen verklagte. Der Beklagte verteidigte sich damit, eine Abnahme bislang verweigert zu haben, und erhob umfangreiche Mängelrügen. Die Klägerin nahm daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 die Klage zurück.

Nachfolgend führte sie Nachbesserungsarbeiten durch und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 18.5.2004 auf, ihre Arbeiten nunmehr abzunehmen, was seitens des Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2004 unter Unterbreitung einer weiteren Mängelliste abgelehnt wurde.

Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.9.2004 vor dem Landgericht Dortmund (Az. 12 OH 31/04) ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt mit der Frage, ob von ihr konkret beschriebene Mängel, insgesamt 67 an der Zahl, vorlägen. Das selbstständige Beweisverfahren endete mit einem Gutachten des Sachverständigen I vom 15.10.2006. Nachfolgende Einwendungen des Beklagten blieben, nachdem dieser keinen Auslagenvorschuss mehr eingezahlt hatte, unberücksichtigt.

Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten erneut den Ausgleich ihrer Schlussrechnungen und behauptet Abnahmereife.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.073,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt unter Hinweis darauf, dass die Klage erst am 30.04.2009 bei Gericht eingegangen und am 28.05.2009 zugestellt worden sei, die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wozu seitens der Klägerin nichts ausgeführt wird, der Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist, sind auch sämtliche Angebote, die die hier in Rede stehenden Arbeiten betreffen, an die "C GmbH" gerichtet dieser wenigstens zum Teil auch in Rechnung gestellt worden.

Die klägerischen Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Die diesbezügliche Frist bemisst sich gemäß Art. 229 Abs.4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB auf 3 Jahre, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um verschiedene Aufträge handelt, von denen ein Teil bereits im Jahre 2001 und der andere im Februar 2002 erteilt worden ist, oder ob es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt. Denn nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist 4 Jahre (§ 196 Abs.2 BGB). Sie wurde durch Art. 229 Abs.4 EGBGB auf 3 Jahre (§ 195 BGB) reduziert.

Die Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres, in dem die streitgegenständliche Forderung fällig geworden ist (§ 199 Abs.1 BGB). Dies ist bei einer Werklohnforderung der Zeitpunkt der Abnahme der erbrachten Arbeiten (§ 641 Abs.1 BGB) beziehungsweise jener, zu welchem seitens des Bestellers die Abnahme zu Unrecht verweigert wurde, da auch dies die Fälligkeit der Vergütung bedingt. Insoweit ist vorliegend auf den 31.5.2004 abzustellen. Dies ist das Datum, zu welchem der Beklagte nach den Darlegungen der Klägerin aufgrund ihrer Aufforderung vom 18.5.2004 zur Abnahme verpflichtet war. Denn mit diesem Schreiben hat die Klägerin die von ihr erbrachten Arbeiten als mängelfrei und abnahmefähig bezeichnet. Dass die Klägerin nachfolgend Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen, lässt sich dies doch regelmäßig als einen Versuch verstehen, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Anderes gilt nur in Fällen, in denen die Parteien sich darin einig sind, dass sie erneut in das Erfüllungsstadium eintreten wollen. Eine solche Absicht kann den klägerischen Nachbesserungsarbeiten jedoch nicht entnommen we...

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