Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriterien zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts im Hinblick auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Normenkette
EulnsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 hat der Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Antragsgegnerin beantragt.
Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war die … – Handelsregister Nr. HRB … des Amtsgerichts Köln -.
Nach dem Handelsregisterauszug war Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Fortführung und die Veräußerung von Unternehmen unter Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. Durch Gesellschaftsvertrag vom 1. April 2004 wurde die … in die … umfirmiert.
Nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2007 entstand die … durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der …(HRA … des Amtsgerichts Neuss). Sitz der … war ebenso wie zuvor bei der ….
Persönlich haftende Gesellschafterin der … war die …, die Antragsgegnerin, Kommanditistin war die …. Die Kommanditistin schied mit Eintragung in das Handelsregister vom 26. Juni 2008 aus. Weiterhin wurde eingetragen, dass die Gesellschaft … aufgelöst ist. Die Firma ist ohne Liquidation beendet.
… verhandelte vor dem Notar … in … am 5. Dezember 2007 (Anlage 2 zur Antragsschrift) sowohl als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … als auch der …
Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 24. September 2009 (AZ: 18 U 134/05) das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (AZ: 2 0 393/03) ab und verurteilte die Antragsgegnerin und die Firma …, gesetzlich vertreten durch den Vorstand …, an den Antragsteller 14.920.776,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Köln zeigte Rechtsanwalt … aus … gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der … betraut sei. In diesem Schreiben teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass wesentlicher und nahezu einziger Vermögensgegenstand der … eine Forderung in Höhe von ca. 4.000.000,00 EUR zuzüglich Zinsen gewesen sei, die Gegenstand des Rechtsstreits … ./. … (Landgericht Duisburg, AZ: 24 0 13/02) sei.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 14. Juli 2010 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass maßgeblich nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 EulnsVO der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) sei. Der Antragsteller habe bisher nicht schlüssig dargelegt, dass entgegen der Vermutung des Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 EulnsVO das COMI zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs am 1. Juli 2010 in … und nicht in den … am Sitz der Antragsgegnerin gewesen sei.
Hierauf nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. August 2010 Stellung.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf den Eröffnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da das jetzige Gericht international unzuständig sei.
Im vorliegenden Fall seien keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung die hauptsächlichen Interessen in … gelegen hätten. Auf einen möglicherweise früher bestehenden Interessenmittelpunkt der Vorgängergesellschaft könne nicht abgestellt werden. Die Umwandlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Auch das Ausscheiden der Kommanditistin stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2009 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 EulnsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Zur Begriffsbestimmung des COMI hatten sich zwei Theorien ausgebildet, und zwar die „mind of management”- Theorie und die „business activity”- Theorie.
Nach der „mind of management”- Theorie wird der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dort angenommen, wo die strategischen, unternehmensleitenden Entscheidungen einer Gesellschaft getroffen werden.
Die „business activity”- Theorie knüpft für die Bestimmung des Mittelpunkts des hauptsächlichen Interesses hingegen an die werbende Tätigkeit der Gesellschaft an; damit wird die für Dritte erkennbare Umsetzung der internen Managemententscheidungen zugrunde gelegt.
Der EuGH löste den K...