Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 201.477,95 Euro

  • 1.

    einer Umschreibung folgender Patentanmeldungen in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Um-schreibung notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben:

    • a)

      alle über die PCT-Anmeldung vom 15. Dezember 2005 mit dem Titel "Synthesis of phosphitylated compounds using a quaternary heterocyclic activator", internationa-le Anmeldenummer X Veröffentlichungsnummer X, Priorität vom 15. Dezember 2004, verfolgten nationa-len/regionalen Anmeldungen sowie der EP X auf sämtliche Kläger,

    • b)

      alle über die PCT-Anmeldung vom 30. Januar 2006 mit dem Titel "Purification of Oligonucleotides", internationale Anmeldungsnummer X, internationale Veröffentlichungsnummer X, Priorität vom 28. Januar 2005, verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen, sowie der EP X auf die Kläger zu 1), 2), 3) und 5),

    • c)

      alle über die PCT-Anmeldung vom 6. März 2006 mit dem Titel "Synthesis of Oligonucleotides", internationa-le Anmeldungsnummer X, internationale Anmeldungsnummer X, Priorität vom 4. März 2005 und 11. März 2005, weiterverfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen sowie der EP X auf die Kläger zu 1), 2), 3), 5) und 6),

  • 2.

    den Klägern sämtliche im Rahmen der Anmeldung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen zum Patent geführte Korrespondenz mit den Erteilungsämtern und den jeweils nationalen Korrespondenzanwälten in Kopie herauszugeben.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der den Klägern durch die Verweigerung der Übertragung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

  • III.

    Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen der im Tenor zu I. näher bezeichneten Patentanmeldungen gegenüber der Beklagten geltend.

Die Erfindungen betreffen die Synthese von Oligonucleotiden. Bei der Synthese von Oligonucleotiden findet eine Verknüpfung eines Nucleosides über eine Phosphatbrücke mit einem anderen Nucleosid statt. Diese neue entstandene Struktur wird wiederum über eine Phosphatbrücke mit einem anderen Nucleosid verknüpft und so können längere Strukturen aufgebaut werden. Dem Grundsatz nach bestehen drei Synthesemöglichkeiten für Oligonucleotide. So kann bei der Festphasensynthese das Oligonucleotid an einen polymeren Träger gebunden werden, die weiteren Reagenzien sind dann flüssig. Bei dem Flüssigphasenverfahren mit festphasengebundenen Reagenzien ist das Oligonucleotid gelöst und die Reagenzien sind an einen polymeren Träger gebunden. Beim Flüssigphasenverfahren sind das Oligonucleotid und die Reagenzien gemeinsam gelöst. Im Stand der Technik wurden Oligonucleotide an fester Phase synthetisiert. Problemtisch an dieser Gewinnung von Oligonucleotiden war einerseits die Beschränkung auf die Menge der herzustellenden Substanzen. Zum anderen musste auch eine bestimmte Reinheit erzielt werden, im Rahmen der Festphasensynthese betrug diese ca. 85 bis 90 %. Vor diesem Hintergrund lag den Erfindungen, welche Gegenstand der Klage sind, die Aufgabe zugrunde, einen anderen Syntheseweg bereitzustellen und zu optimieren. In der WO X mit Priorität vom 15. Dezember 2004 (Anlage CBH 1, nachfolgend: "Streitanmeldung 1") wird der erste Schritt in der Synthese von Oligonucleotiden beschrieben und zwar die Phosphitylierung von teilweise geschützten Nucleosiden, teilgeschützten Oligonucleotiden oder anderen Alkoholen zu Phosphoramiditen. In der WO X mit Priorität vom 28. Januar 2005 (Anlage CBH 2, nachfolgend "Streitanmeldung 2") wird die Reinigung von vollständig geschützten oder teilweise entschützten Oligonucleotiden beschrieben. Die Reinigung erfolgt mittels Kristallisation aus iso-Propanol. In der WO X mit Priorität vom 4. März 2005 (Anlage CBH 3, nachfolgend "Streitanmeldung 3") ist die Kupplung der in der Streitanmeldung 1 phosphitylierten Komponente mit teilweise geschützten Nucleosiden, teilgeschützten Oligonucleotiden oder anderen Alkoholen beschrieben, wobei hierfür zwei Aktivatoren verwendet werden. Das hieraus resultierende Kupplungsprodukt kann dann nach der Streitanmeldung 2 gereinigt, anschließend teilweise entschützt und erneut gekuppelt werden. Die Streitanmeldung 1 wurde am 15. Dezember 2005, die Streitanmeldung 2 am 30. Januar 2006 und die Streitanmeldung 3 am 6. März 2006 angemeldet.

Die Kläger waren im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes bei der Beklagten als Arbeitnehmer zu dem Zweck tätig, die Entwicklung der streitgegenständlichen Erfindungen zu betreiben. Beschäftigt waren...

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