Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:
1.1
Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten
1.2
Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten
1.3.
(Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!).
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet Reiseleistungen an und schließt mit Verbrauchern Pauschalreiseverträge ab. Dazu bedient sie sich auch des von ihr unterhaltenen Internetauftritts unter der Adresse www.a.de.
Bei einem Buchungsvorgang über den Internetauftritt der Beklagten erscheint nach Auswahl einer konkreten Unterkunft das Reisearrangement in einem weiß unterlegten Textfeld; unter den Angaben der Reisedaten, der Abflugzeiten und der Ankunftzeiten wird in blauer Schrift folgender Vermerk abgebildet: "Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeit) - Änderungen vorbehalten.". Dieser Hinweis erfolgt zweifach im Rahmen des Buchungssystems. Nach Betätigen des Textfeldes "Buchen" wird die Buchung eingeleitet; nach der Möglichkeit der Auswahl weiterer Leistungen ist bei der im dritten Buchungsschritt erforderlichen Angabe der personenbezogenen Daten am rechten Rand ein Fenster mit der Überschrift "Buchungsübersicht" geführt, in dem auch die Reisedaten aufgeführt werden, unter denen sich jeweils in roter Schrift die Erklärung befindet, die Gegenstand des Klageantrags zu I. 1. ist. Nach Angabe sämtlicher Daten wird der Buchungsschritt 4 durch Betätigen des Textfeldes "Weiter" eingeleitet; neben einer Darstellung sämtlicher Daten und ausgewählter Leistungen wird am rechten Bildschirmrand wiederum die Buchungsübersicht, verbunden mit der Erklärung gemäß Klageantrag I. 1. angezeigt.
Zur Bestätigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Reisevertrages bediente sich die Beklagte des als "Anlage Antrag" vom Kläger vorgelegten Formulars. Darin hieß es unter anderem: "Fluginformationen (Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten entwickelt!)"; im Anschluss folgten die Flugdaten bestehend aus Datum, Abflugzeit, Ankunftzeit, Start- und Zielflughafen sowie der Fluglinie. Im Anschluss an die danach folgenden Angaben zum "Hotel-/Reiseverlauf" findet sich in der Reisebestätigung unter der Überschrift "Zusatzinformationen/Versicherungen" die Textpassage "Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten", die Gegenstand des Klageantrages zu I. 2. ist.
Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 01.03.2011 (Anlage K4) erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel "Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeit) - Änderungen vorbehalten" im Buchungssystem der Beklagten verstoße gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 305 b, 651 c ff. BGB, da der Verbraucher davon ausgehen müsse, dass die Textpassage Gegenstand seiner Willenserklärung und nach der Buchungsbestätigung der vertraglichen Absprache werde, da diese im Rahmen eines Buchungssystems, an dessen Ende der Verbraucher die vertragsrelevante Willenserklärung durch Betätigen eines Links abgibt, erklärt werde. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da es nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Beklagten freistehe, ohne jede Einschränkung bei der Vertragserfüllung von den Angaben in der Buchungsmaske abzuweichen. Dies verstoße auch gegen § 651a und §§ 651c ff. BGB.
Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren....