Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2010; Aktenzeichen 10 O 88/10)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.2010 - 10 O 88/10 - bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen. Der Kläger ist diesem geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A (im Folgenden: Fonds) im März 1998 als Kommanditist mit einem Geschäftsanteil in Höhe von damals 30.000,00 DM (entspricht. 15.338,76 EUR) beigetreten. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist u.a auch die B (im Folgenden: B) Kommanditistin. Unter § 9 Information und Kontrollrechte des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt:

"Die Kommanditisten/Treugeber haben das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der Kommanditist/Treugeber."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 12 verwiesen.

Der Fonds entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie im Prospekt (Anlage K 17) prognostiziert. Seit Jahren erfolgen nur geringe Ausschüttungen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2008 (Anlage K 2) erbat der Kläger die Übersendung einer Kopie der aktuellen Namens-/Anschriftenliste der Gesellschafter, sowie Gesellschafter, die eine treuhänderische Kommanditbeteiligung am Fonds über die B halten. Die Beklagte lehnte die mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2008 u.a. wegen Fehlens eines besonderen rechtlichen Interesses ab. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

Die Adressdaten der Gesellschafter und Treugeber liegen der Beklagten in elektronischer Form vor.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich sein Informationsrecht aus der Mitgliederstellung ergäbe; ein besonderes Interesse brauche nicht dargelegt zu werden. Dieses liege im Übrigen auch vor, weil er die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Immobilien zur Vermeidung von Kapitalvernichtung bei Kündigung anstrebe. Eine solche Veräußerung setzte aber grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss mit einer drei Viertel Mehrheit voraus (§ 19 des Gesellschaftsvertrages).

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A zu gewähren und ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

In der Sitzung vom 09.11.2010 hat der Kläger seinen Antrag im Hinblick auf die Auslegung der Kammer dahin konkretisiert, dass er die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds. Nr. 41 - Objekt A in Form eines EDV-Ausdrucks Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen beantrage. Die laut Empfangsbekenntnis am 26.10.2010 (Bl. 45 GA) zum Termin geladene Beklagte ist nicht erschienen. Auf Antrag des Klägers wurde entsprechend dem konkretisierten Antrag gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 29.11.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagten mit einem bei Gericht am 03.12.2010 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2010 Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmher,

das Versäumnisurteil vom 09.11.2010 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 09.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich u.a. auf eine Ergänzung zu § 9 der Satzung der Gesellschaft, die im Umlaufverfahren beschlossen worden sei. Die geänderte Satzung lautet wie folgt:

"Verlangt ein Gesellschafter persönliche Adressen heraus, kann die Geschäftsführung jederzeit entscheiden, dass die persönlichen Adressen...

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