Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Sachverständigengutachtens

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 21.02.2005; Aktenzeichen 71 VI 51/02)

 

Tenor

1. Der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Speyer vom 21. Februar 2005 wird aufgehoben.

2. Der Kostenansatz in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 07.12.2004 (Kassenzeichen 1104367025508) wird aufgehoben.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die ein handschriftliches Testament vom 29. April 1990 (Bl. 4 d.A.) hinterlassen hat, mit welchem sie … als Alleinerbin eingesetzt hat. Am 20. August 2002 hat die Testamentserbin einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Erbscheins an sie gestellt.

Mit Schreiben vom 21. September 2002 (Bl. 15 d.A.) hat die Beteiligte zu 1) gegen das ihr in Kopie übersandte Testament Bedenken angemeldet und deshalb „Einspruch” erhoben; sie habe den Eindruck, dass dieses Testament nicht handschriftlich von ihrer Mutter selbst geschrieben worden und deshalb ungültig sei. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2002 (Bl. 17 d.A.) hat sie der Erteilung eines Erbscheins an die Testamentserbin nochmals ausdrücklich widersprochen und Einholung eines graphologischen Gutachtens beantragt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Oktober 2002 wurde die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.600,– EUR abhängig gemacht werden würde. Nachdem eine Stellungnahme hierauf nicht erfolgte, wurde unter dem 08. Januar 2003 (Bl. 29 d.A.) erneut angefragt, ob die Einwendungen bezüglich der Echtheit des Testaments fallen gelassen würden und ein Erbschein entsprechend dem Testament erteilt werden könne. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 2003 ließ die Beteiligte zu 1) mitteilen, dass sie nicht in der Lage sei, den nach ihrer Auffassung völlig überzogenen Kostenvorschuss zu entrichten; die Einwendungen würden indes nicht fallen gelassen.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2003 (Bl. 33 ff d.A.) hat das Nachlassgericht daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen … eingeholt. Nach dem Gutachten vom 01. März 2004 (Bl. 67 d.A.) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Testament um die Handschrift der Erblasserin handelt. Am 31. März 2004 hat das Nachlassgericht daher der Testamentserbin den von ihr beantragten Erbschein als Alleinerbin erteilt (Bl. 71 d.A.).

Die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 2.258,33 EUR wurden der Beteiligten zu 1) unter dem 07. Dezember 2004 in Rechnung gestellt.

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1) mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Januar 2005 gewandt mit der Begründung, sie sei nicht Antragstellerin dieses Verfahrens gewesen; es sei auch keine Entscheidung ergangen, nach der sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 (Bl. 85 ff d.A.) hat sie hierzu nähere Ausführungen gemacht, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2005 (Bl. 89 d.A.) hat die Rechtspflegerin das Rechtsmittel vom 12. Januar 2005 in Verbindung mit der näheren Begründung vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen unter Bezugnahme auf einen richterlichen Aktenvermerk des Nachlassrichters, nach dessen Inhalt das Sachverständigengutachten ausschließlich aufgrund des Antrages der Beteiligten zu 1) eingeholt worden ist; seitens des Gerichts sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten habe keinerlei Veranlassung bestanden, an der Echtheit des Testaments zu zweifeln.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 09. März 2005, mit der sie auf ihre früheren Ausführungen Bezug nimmt. Auf vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 95 ff d.A.) wird im Übrigen verwiesen.

Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Landeskasse zu der Beschwerde Stellung genommen; auf ihre Stellungnahme vom 20. April 2005 (Bl. 100 f.) wird Bezug genommen.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 21. Februar 2005 gegen die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung vom 07. Dezember 2004 ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und zulässig; insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht, da die fragliche Rechung den Betrag von 200,– EUR übersteigt.

In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin zu Lasten der Beteiligten zu 1) die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Schriftsachverständigen … ohne eine entsprechende Kostengrundentscheidung in Ansatz gebracht.

Die für Sachverständige zu zahlenden Beträge gehören zu den Auslagen der Staatskasse (§ 137 Nr. 6 KostO). Auslagen fallen wie Gebühren unter den Begriff der Kosten (§ 1 KostO). Zur Zahlung von Kosten ist nach § 2 Nr. 1 KostO der Schuldner kraft Antrags und nach § 2 Nr. 2 KostO der Schuldner kraft Interesses ver...

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