Das Urteil ist rechtskräftig

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Vorfall vom 06. März 2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 902,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2013 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich das Tenors zu 3) ohne, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

In der Nacht auf den 06. März 2011 war der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie weiteren Beteiligten in der Innenstadt von N. unterwegs. Bis zum frühen Morgen hielt man sich in der Gaststätte … auf, wohin der Kläger und ein weiterer Bekannter hinzukamen. Der Kläger und sein Bekannter schlossen sich der Gruppe um den Beklagten an, welche sich nach einem Abstecher zur nahegelegenen Tankstelle etwa gegen 8.00 Uhr gemeinsam in die Gaststätte … begab. Der Kläger betrat als letzter der Gruppe die Gaststätte …, wobei ihm im Eingangsbereich eine gefüllte Bierflasche herunterfiel und zerschellte. Der Beklagte, welcher zuvor die Toilette aufgesucht hatte, trat auf den Kläger zu, welcher sich noch im Eingangsbereich befand. Er interpretierte offenbar ein in der Nacht geführtes Gespräch des Klägers mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten so, dass der Kläger versuchte, in Kontakt mit der Ehefrau des Beklagten zu treten. Der Beklagte entschloss sich daher zu einer Tätlichkeit gegenüber dem Kläger. Er forderte diesen auf, mitzukommen, was dieser ohne Argwohn tat. Beide entfernten sich sodann etwa 10 bis 15 m vom Eingangsbereich des Lokals. Der Beklagte zog sich Handschuhe an und schlug ohne Vorwarnung oder sonstige verbale Ankündigung wuchtig und gezielt zweimal mit der Faust in das Gesicht des Klägers. Dieser erlitt hierdurch massive knöcherne Verletzungen. Ferner platzte auch die Gesichtshaut unter den Augen auf, was zu einer heftigen Blutung führte. Der Kläger war erschrocken und benommen durch diesen plötzlichen und brutalen Angriff, beugte sich nach vorne, um das Blut aufzufangen, was der Beklagte dazu nutzte, dem Kläger zudem noch einen kräftigen Tritt an die linke Gesichtshälfte zu versetzen. Der Tritt wurde wuchtig mit normalen Straßenschuhen ausgeführt. Am Tag des Angriffs wurde der Kläger zunächst in die chirurgische Ambulanz des Krankenhauses … gebracht. Hier verbrachte er die Nacht. Auf Grund der Schwere der Verletzungen erfolgte ab dem nächsten Tag die Behandlung in der Kieferchirurgie des Klinikums L. Diagnostiziert wurde eine Mittelgesichtsfraktur Le Fort lI beidseitig sowie eine Orbitabodenfraktur beidseitig. Die Operation dauerte sieben Stunden. Der behandelnde Arzt erklärte, dass das ganze Gesicht derart zersplittert gewesen sei, dass es äußerst schwierig gewesen sei, die Operation durchzuführen. Auf Grund der Zersplitterung des ganzen Gesichtes musste der Kiefer stabilisiert werden, damit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustande einigermaßen gewährleistet war. Die weitere Behandlung erfolgte ambulant in Neustadt an der Weinstraße. Am 18. April 2011 wurden die Mundfixationsschrauben in der Kieferchirurgie in Ludwigshafen entfernt. In der Zeit nach dem Vorfall litt der Kläger immer wieder unter Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Bewegungsknacken über C5, welches zu tasten ist. Es wurde daraufhin ein Halswirbelsäulen-Syndrom nach HWS-Distorsion diagnostiziert sowie eine Streckfehlhaltung. Auf Grund der Mittelgesichtsfrakturen können unter stärkerer Belastung, wie auch durch das Beugen nach vorne, immer wieder ziehende Schmerzen im Bereich des Gesichtes auftreten. Überdies besteht eine Öffnungseinschränkung des Mundes. Für außergerichtliche Atteste und Gutachten entstanden dem Kläger Kosten i.H.v. 902,30 EUR.

Der Kläger behauptet, dass seine Beschwerden als Dauerschaden verbleiben könnten, insbesondere eine Dysästhesie des linken Gesichtes, eine leicht eingeschränkte Mundöffnung sowie eine Dyssymmetrie des Gesichtes mit Schwellung über dem linken Jochbein. Hierdurch sei er nicht nur körperlich, sondern auch seelisch belastet. Für seine Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von 18.000,00 EUR angemessen. Auf Grund der drohenden Dauerschäden sei auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
  2. festzustellen, dass der Be...

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