Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin der xxx im Wege der Amtshaftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Sie ist afs Lehrerin an dieser Schule tätig.
Mit Schreiben vom 11.11.2010 (BL 60 d.A.) erkannte das Land Rheinland-Pfalz durch die Schadensregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein Ereignis vom 9.7.2009 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG an, wies die Klägerin jedoch hinsichtlich eines Brillenschadens (wie auch bereits mit Schreiben vom 11.9.2009, Bl. 45 d.A.) darauf hin, sie habe zunächst zu versuchen, auf andere Weise - nämlich von der Beklagten des hiesigen Verfahrens - Ersatz zu verlangen.
Die Klägerin trägt vor,
sie sei am 9.7.2009, als sie gegen 11:50 Uhr vom Schulhof in das Schulgebäude gehen wollte, auf einem vor einem Treppenaufgang befindlichen Gitterrost ausgerutscht. Der Gitterrost sei sehr ausgetreten gewesen, was die niederschlagsbedingte Glätte noch verstärkt habe. Diese Gefahrenstellte sei der Beklagten seit langem bekannt, der ehemalige Schulleiter und andere Personen hätten schon mehrfach auf deren Beseitigung gedrängt. Dies sei von der Beklagten zwar mehrfach zugesagt worden, bis zum Sturz jedoch nicht erfolgt. Durch den Sturz sei ihre knapp ein Jahr alte Brille, deren Neupreis sich auf 1.260 EUR belaufen habe, irreparabel zerstört worden. Zur Wiederbeschaffung habe sie 1.076 EUR aufwenden müssen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, 1.076 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.7.2009 an sie zu bezahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 153,30 EUR an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist der Auffassung,
eine Haftung sei bereits aufgrund versorgungsrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Gitterrost nicht glatter gewesen als andere Roste dieser Art. Da der Klägerin die Stelle zudem bestens bekannt gewesen sei, hätte sie entsprechende Vorsicht an den Tag legen müssen, so dass ein Sturz vermieden worden wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin xxx Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 12.8.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage - für den hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruch besteht streitwertunabhängig eine Zuständigkeit des Landgerichts - ist unbegründet.
Zwar ist die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin xxx und auch der Klägerin selbst davon überzeugt, dass sie tatsächlich am 9.7.2009 auf dem Gitterrost ausgerutscht ist. Auch erschien die Klägerin in ihren Angaben glaubwürdig, durch den Sturz sei ihre Brille beschädigt worden; die geltend gemachten Kosten wurden ferner durch Vorlage einer Rechnung (Bl. 8 d.A.) belegt.
Jedoch scheitert eine Inanspruchnahme der beklagten Verbandsgemeinde aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht - ungeachtet der Frage, ob die diesbezüglichen weiteren Haftungsvoraussetzungen vorliegen - an der Bestimmung des § 46 Abs. 2 S, 1 BeamtVG. Entsprechend des Absatzes 1 der genannten versorgungsrechtlichen Norm stehen verletzen Beamten aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn (hier das Land Rheinland-Pfalz) verschiedene Ansprüche aus dem BeamtVG zu, hierunter fallen nach § 32 BeamtVG auch Ansprüche auf Erstattung von Sachschäden. Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können jedoch gem. § 46 Abs. 2 S. 1 BeamtVG gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger, d.h. hier die beklagte Verbandsgemeinde als Schulträgerin, nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall entweder durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht wurde oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung steht hier nicht in Rede, auch erfolgte der Sturz nicht im Rahmen der Teilnahme am "allgemeinen Verkehr". Wie die informatorisch befragte Klägerin selbst angab, stürzte sie, als sie nochmals auf das Schulgelände zurückkehrte, um im Gebäude zu kontrollieren, ob ein Schlüssel an der richtigen Stelle liege. Es bestand somit ein Zusammenhang mit der Dienstausübung.
Zwar lässt der Wortlaut des § 46 Abs. 2 S. 1. BeamtVG offen, ob unter den Ausschluss der Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dritten Verwaltungsträgern lediglich solche Ansprüche fallen, die inhaltlich und damit im Ergebnis betragsmäßig über das hinausgehen, w...