Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen 33 C 3513/18 (28)) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.237,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.03.2018 Bezug genommen. Soweit die Klägerin diesem mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2020 entgegengetreten ist, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Erledigungsfeststellung hinsichtlich der Anfechtungsklage zu Top 6. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass eine Erledigung hätte festgestellt werden müssen, da ein erledigendes Ereignis vorlag, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass ein neuer Beschluss am 15.02.2019 gefasst wurde, der inzwischen auch bestandskräftig ist, doch begründet allein der Umstand, dass die Wohnungseigentümerversammlung damit einen neuen den zuvor gefassten angegriffenen Beschluss ersetzenden Beschluss gefasst hat, nicht die Annahme, dass dieser erste Beschluss unwirksam war. Vielmehr hat sich der zur Abgeltung durch das Bauunternehmen angebotene Betrag zwischenzeitlich von 45.000,– EUR auf 70.000,– EUR erhöht, so dass die Wohnungseigentümer angesichts dieser höheren Abgeltung nunmehr auf einen Austausch der Attikableche verzichtet haben und dafür die obige Summe in die Rücklage durch das Bauunternehmen eingezahlt wird sowie die Gewährleistungsfrist verlängert wird auf 10 Jahre. Insofern mag in dem neuen Beschluss ein erledigendes Ereignis liegen, doch hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, dass die Feststellung der Erledigung zudem voraussetzt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, wie sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausführlich dargelegt haben. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung war Gegenstand des Beschlusses gerade keine Instandhaltungsmaßnahme und insofern sind auch die zitierten Entscheidungen und Anforderungen an eine solche Beschlussfassung nicht einschlägig. Vielmehr ging es lediglich um eine Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer. Die Klägerin stützt sich auch in zweiter Instanz vor allem auf das Gutachten des TÜV Süd vom 27.01.2018 (Bl. 588 ff. d.A.). Entgegen ihrer Ausführungen kann aber dem Gutachten weder entnommen werden, dass sämtliche Attikableche in der streitgegenständlichen Wohnanlage mängelfrei sind noch, dass es in der gesamten Wohnanlage keine schwerwiegenden Mängel gibt. Vielmehr ist unter Ziffer 42 ausgeführt, dass es sich bei Wohnung … nur um einen exemplarischen Fall handelt. Dies erscheint auch nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts allein im Hinblick auf die von dem Bauunternehmen freiwillig erbrachte Zahlung von 70.000,– EUR eher zweifelhaft. Aus dem in Bezug genommene Schreiben der Firma … vom 02.01.2019 (Anlage 5) ergibt sich nichts Anderes, zumal dort nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion es um welches Gewerk geht, da die Rede von Unterputz und einer Trennfuge zur Fensterbank ist. Auch hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin den substantiierten Darlegungen der Beklagten hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Attikableche lediglich durch pauschales Bestreiten entgegengetreten ist, so dass der diesbezügliche Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Über die zudem von der Klägerin aufgebrachten Fragen der Rechtsmäßigkeit einer Umsetzung des Beschlusses vom 15.02.2019 muss hier nicht entschieden werden, da dieser Beschluss nicht Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist. Entgegen der Ausführungen in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2020 hat das Amtsgericht auch keine weiteren Ermittlungen oder Untersuchungen trotz Erledigungserklärung durchgeführt, so dass gerade aus diesem Grund die nunmehr benannten Zeugen und Sachverständigen – unabhängig von der Frage der Zulassung des Vorbringens gem. §§ 530, 531 Abs. 1, 2 ZPO – nicht zu vernehmen sind.
Ebenso vermag in dieser Hinsicht die Rüge der unzulässigen Wiedereröffnung der Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist zwar zutreffend, dass dies im R...