Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.08.1999; Aktenzeichen 33 C 3418/98-31)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.8.1999, Az. 33 C 3418/98-31, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.797,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 267,03 DM seit dem 6.1.1998, aus weiteren 1.148,87 DM seit dem 3.4.1998, aus weiteren 558,87 DM seit dem 6.5.1998, aus weiteren je 578,87 DM seit dem 3.07., 5.8., 3.9., 5.10., 4.11., 3.12.1998, 5.1., 4.2. und 4.3.1999 zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts dahingehend geändert, dass die Beklagten auf den zuerkannten Betrag von 255,63 DM Zinsen erst seit dem 17.08.1998 zu zahlen haben. Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Beklagten bewohnten aufgrund eines Mietvertrages vom 1. September 1995 bis zum 31. März 1999 eine Wohnung der Klägerin. Im Laufe der Mietzeit kam es zunächst zu Unregelmäßigkeiten bei dem Einzug der Mieten, wofür der Klägerin Rücklastschriftkosten entstanden sind. Darüber hinaus verlangte die Klägerin einen Restbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung. Wegen einer behaupteten Schadstoffbelastung der Wohnung minderten die Beklagten die Miete. Diesen Betrag macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren im wesentlichen geltend, da sie das Vorliegen eines Mangels, der die Gesundheit der Mieter gefährdet, bestreitet.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage wegen der Minderungsbeträge abgewiesen; denn die Klägerin habe eine mögliche Beweiserhebung durch Umbau der Räume verhindert.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie bestreitet das Vorliegen einer Beweisvereitelung und ist der Auffassung, dass in der Wohnung der Beklagten keine Schadstoffkonzentration vorhanden sei, die zu einer Minderung wegen der Gefährdung der Gesundheit berechtigen würde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den zuerkannten Betrag in Höhe von 255,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.2.1996 hinaus weitere 6797,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 267,03 DM seit dem 6.1.1998, aus weiteren 1148,87 DM seit dem 3.4.1998, aus weiteren 558,87 DM seit dem 6.5.1998, aus weiteren je 578,87 DM seit dem 3.07., 5.8., 3.9., 5.10., 4.11., 3.12.1998, 5.1., 4.2., 4.3., 1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, dass sie lediglich einen Betrag von 240,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.08.1998 zu zahlen haben.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und begründen im einzelnen ihre Ansicht, dass in der Wohnung ein gesundheitsgefährdender Mangel vorhanden sei. Nach der Besichtigung der Wohnung nach der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer gestehen sie zu, dass in der Wohnung keine Umbauarbeiten stattgefunden haben. Hinsichtlich ihrer Anschlussberufung weisen sie auf einen Rechenfehler im angefochtenen Urteil hin und auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Zinsberechnung zwischen Antragstellung – wie sie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe – und dem Urteilstenor.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sich der Rechenfehler im amtsgerichtlichen Urteil dadurch aufhebe, dass ihr auch die weiteren Rücklastschriftkosten zustehen würden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze nebst eingereichten Anlagen, insbesondere der Gutachten, sowie auf die aus den in der mündlichen Verhandlung beigezogenen anderen Verfahrensakten entnommenen Gutachten verwiesen.

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der geminderten Mietbeträge zu. Die Beklagten sind nicht gem. § 537 BGB berechtigt gewesen, die Miete wegen der behaupteten Schadstoffbelastung zu mindern.

Das amtsgerichtliche Urteil kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil es auf einer falschen Tatsachenbasis ergangen ist. Denn entgegen dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin die Wohnung nach Auszug der Beklagten nicht saniert und damit auch keine Beweise vernichtet. Der entsprechende Vortrag der Beklagten war falsch. Daran ändern auch die wortreichen Ausführungen der Beklagten ihm nachgelassenen Schriftsatz über die Veränderungen in der Wohnung nichts. Denn die geschilderten Veränderungen beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Feststellung einer Schadstoffbelastung in der Wohnung.

Jedoch liegt nach dem Vortrag der Beklagten kein Mangel vor, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Es ist den Beklagten zwar zuzugeben, dass der Parkettkleber erheblich schadstoffbelastet ist. Aus dem Vortrag der Beklagten ist aber nicht schlüssig zu entnehmen,...

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