Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger zu 4.) 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

b. an die Klägerin zu 3.) 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

c. an die Kläger zu 1. und zu 2. als Gesamtgläubiger 110,60 EUR sowie weitere 571,44 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 4) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 28.10.2015 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 2. buchte für sich, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., und für seine beiden Kinder, die Kläger zu 3. und 4., bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom 19.10.2015 bis 29.10.2015 nach Hurghada/Ägypten in das Hotel … in Marsa Alam.

Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 30.10.2014 (Bl. 34 d.A.).

Wegen der Prospektbeschreibung der Beklagten über das Hotel wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen.

In der Hotelanlage befindet sich ein Beauty Salon. In diesen begaben sich am Anfang der Urlaubszeit die Kläger zu 3. und zu 4., um sich eine Henna-Tätowierung auf die Haut aufbringen zu lassen. Bei einer solchen Tätowierung wird ein Farbstoff auf die Haut aufgebracht. Die Klägerin zu 3. erhielt eine Henna-Tätowierung auf ihren rechten Unterarm. Der Kläger zu 4. erhielt eine großflächige Tätowierung auf seiner rechten Schulter in Form eines Drachens.

Im Bereich der Tätowierungen zeigten sich in der Folgezeit leichte Rötungen, die sich jedoch zurückbildeten, beim Kläger zu 4. am folgenden Tag.

Am 28.10.2015 wurden die Henna-Tätowierungen bei den Klägern zu 3. und zu 4. nachgezeichnet. Danach nahmen die Rötungen der Haut zu. Bei dem Kläger zu 4. bildeten sich Ekzeme, die einen Juckreiz hervorriefen. Die nässenden Ekzeme platzten zum Teil auf. Wegen des Erscheinungsbildes der jeweiligen Rötungen und Hautveränderungen wird auf die Lichtbilder (Bl. 12–14 d.A.) verwiesen.

Auch bei der Klägerin zu 3. entstanden eine Rötung und ein Juckreiz.

Wegen der Hautveränderung bei der Klägerin zu 3. wird auf das Lichtbild (Bl. 15 d.A.) verwiesen.

Nach ihrer Rückkehr begaben sich die Kläger zu 3. und 4. in ärztliche Behandlung. Sie erhielten eine Kortisonsalbe zum Auftragen auf die Haut. Der Kläger zu 4. musste im Kalenderjahr 2016 ein UV-Schutzshirt tragen, um die Haut nicht mit einer UV-Strahlung zu belasten. Wegen des ärztlichen Attestes des den Kläger zu 4. behandelnden Arztes wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.

Mit E-Mail vom 31.10.2015 teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten die Vorkommnisse während des Aufenthalts der Kläger mit. Wegen des Wortlauts der Mail wird auf Bl. 47–48 d.A. verwiesen.

Auf die Mail der Klägerin zu 1. antwortete die Hotelmanagerin … mit E-Mail vom 1.11.2015 (Bl. 17 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2015 forderten die Kläger die Zahlung von 9.500 EUR bis 11.12.2015 (Bl. 19–21 d.A.).

Zu den Besuchen bei den behandelnden Ärzten wurden die Kläger zu 3. und 4. von der Klägerin gefahren. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Kläger und den behandelnden Ärzten betrug jeweils rd. 10 km.

Für Medikamente bezahlten die Kläger zu 1. und 2. 45,25 EUR. Wegen der Quittungen wird auf Bl. 18 d.A. verwiesen.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger zu 3. und 4. ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger Schäden. Die Kläger zu 1. und 2. begehren die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 66 EUR, der Kosten für Medikamente und eine Unkostenpauschale von 30 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger behaupten, im Farbstoff der Henna-Tätowierungen der Kläger zu 3. und zu 4. sei der Zusatzstoff Phenylendiamin (PPD) enthalten gewesen. Die Hautreaktionen der Kläger zu 3. und zu 4. hätten auf diesem Zusatzstoff beruht.

Die Kläger zu 3. und zu 4. würden auch in Zukunft auf diesen Zusatzstoff allergisch reagieren.

Durch die Hautverletzungen sei der Kläger zu 4. traumatisiert worden. Er habe schlecht geschlafen und Angst gehabt, dass die durch die Hautverletzungen verursachten Narben verbleiben könnten.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) und an den Kläger zu 4) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter 4.000 EUR zu die Klägerin zu 3) und nicht unter 5.000 EUR für den Kläger zu 4) ausgegangen werden soll.
  2. die Bekla...

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