Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 11.05.2015; Aktenzeichen 330 C 33/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.05.2015 (Az.: 330 C 33/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Tatbestands des Urteils wird nach §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.05.2015 (Az.: 330 C 33/13) ist begründet.

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Protokollberichtigungsklage. Diese hat alleine behauptet, auf der Versammlung der Erbbauberechtigten vom 15.12.2012 sei zu TOP 10 sowie TOP 14 abweichend vom Inhalt des Protokolls über diese Versammlung „nicht abgestimmt worden”. Die Verkündung von Beschlüssen seitens des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. als Versammlungsleiter mit dem im Protokoll zu TOP 10 sowie TOP 14 festgehaltenen Inhalt hat die Klägerin dagegen nicht in Abrede gestellt. Steht demzufolge fest, dass durch den konstitutiven Verkündungsvorgang Beschlüsse mit jenem Inhalt wirksam zustande gekommen sind, bedurfte es einer Anfechtungsklage nach § 46 WEG, um diese Wirksamkeit zu beseitigen. Eine solche ist aber gerade nicht erhoben worden. Sind die entsprechenden Beschlüsse mithin wirksam, kommt der vorliegenden, nur auf die Änderung der jeweils protokollierten Feststellung zum Abstimmungsvorgang gerichteten Klage keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hierfür sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern gleichfalls keine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15705941

ZMR 2017, 261

IWR 2018, 47

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