Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Notar …, amtsansässig in …, anzuweisen, die in dem Wohnungskaufvertrag vom ….2005 zur Urkunden-Nr. …/2005 erklärte Auflassung in Verbindung mit der Ergänzungsurkunde zu dem Wohnungskaufvertrag vom ….2005 mit der UR-Nr. …/2005 zu vollziehen und die Auflassungserklärung bei dem Grundbuchamt Wetzlar vorzulegen sowie auch ansonsten alles Notwendige zu veranlassen, damit das Eigentum an der gemäß vorgenanntem Vertrag an die Kläger verkauften Wohnung auf die Kläger übergeht und die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil est vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des … (Insolvenzschuldner) die Bewirkung der zur Eigentumsumschreibung an Wohnungseigentum notwendigen Erklärungen und Handlungen.
Der Insolvenzschuldner war als Bauträger tätig. Auf dem Grundstück … beabsichtigte er eine Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 10 Wohnungen zu errichten. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars … vom … 2005 (Urkundenrollen-Nr. …/2005) kauften die Kläger vom Beklagten zu je ½ ein 148,34/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung Nr. 5 in dem noch zu errichtenden Gebäude. Der Kaufpreis sollte 209 000,– EUR betragen und war in Raten nach Baufortschritt fällig. Zu Gunsten der Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. In § 4 des notariellen Kaufvertrages, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 bis 23 d.A.) wurde die unbedingte Auflassung, allerdings ohne Eintragungsbewilligung und -antrag erklärt. Die Parteien bevollmächtigten jedoch den Notar, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, sobald der Verkäufer die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen bestätigte. Mit notarieller Vereinbarung vom … 2005 (Notar … Urkundenrollen-Nr. …/2005) wurde der Vertragsgegenstand noch hinsichtlich zweier Garagen ergänzt (Bl. 24 bis 26 d.A.). Hinsichtlich der Bauausführung trafen die Parteien weiterhin eine schriftliche Individualabrede vom … 2005 (Bl. 27 bis 30 d.A.). Der Insolvenzschuldner erstellte in der Folgezeit das Gebäude, ohne allerdings den Gesamtkomplex fertig zu stellen. Die Kläger bezogen die Dachgeschosswohnung am … 2007. Im … 2007 stellte der Insolvenzschuldner sämtliche Bauarbeiten ein. Am … 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits während der Bauarbeiten als Privatgutachter eingeschaltete Dipl. Ing. … erstellte am … 2007 ein Gutachten, in dem er einen angeblich unzureichenden Ausbauzustand und angebliche Mängel des Gemeinschaftseigentums feststellte (Bl. 33 bis 40 d.A.). Am … 2005 erstellte er weiterhin ein Gutachten, welches sich mit angeblichen Mängeln des Sondereigentums der Kläger befasste (Bl. 41 bis 46 d.A.). Bis heute haben die Kläger einen Kaufpreisanteil von 152 480,– EUR gezahlt. Die Erfüllung der weiteren werkvertraglichen Verpflichtungen wurde vom Insolvenzverwalter abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom … 2007 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich auf, das für die Eigentumsumschreibung Notwendige zu veranlassen (Bl. 31 f. d.A.).
Die größte Grundpfandrechtsgläubigerin, die Sparkasse …, zu deren Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 1 300 000,– EUR im Grundbuch eingetragen war, erteilte am … 2008 die Löschungsbewilligung. Die ehemals zur Sicherheit an sie abgetretenen Kaufpreisansprüche gegen die einzelnen Erwerber wurden von ihr an den Insolvenzverwalter rückabgetreten.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei bereits deshalb verpflichtet, die zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben, da sie den Teil des Gesamterwerbspreises, der das Grundstück betreffe, – unstreitig – bezahlt hätten.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, den Notar …, amtsansässig in …, anzuweisen, die in dem Wohnungskaufvertrag vom … 2005 zu Urkundenrollen Nr. …/2005 erklärte Auflassung in Verbindung mit der Ergänzungsurkunde zu dem Wohnungskaufvertrag vom … 2005 mit der Urkundenrollen Nr. …/2005 zu vollziehen und die. Auflassungserklärung bei dem Grundbuchamt Wetzlar vorzulegen sowie auch ansonsten alles Notwendige zu veranlassen, damit das Eigentum an der gemäß vorgenannten Vertrag an die Kläger verkauften Wohnung auf die Kläger übergeht und die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger könnten die Bewirkung der Eigentumsumschreibung deswegen nicht verlangen, weil der gesamte Kaufpreis – trotz Fälligkeit – noch nicht an ihn gezahlt worden sei. Ihm stünde daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gegenansprüche stünden den K...