Nachgehend
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 9.015,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.015,41 EUR seit dem 03.05.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 01.08.2001 in der Baustelle … zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1) zu tragen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), über die durch Teilurteil entschieden worden ist.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls auf der Baustelle … in … am 01.08.2001.
Der Kläger war als Monteur der Fa. … beschäftigt. Diese hatte als Subunternehmerin der Fa. … GmbH den Auftrag, die Treppen in den Reihenhäusern des o.g. Bauvorhabens zu montieren. Am 01.08.2001 sollte mit der Montage begonnen werden. Da die Treppenlöcher noch mit Gerüsten verschlossen waren, sollten zunächst diese Gerüste entfernt werden. Beim Versuch des Klägers, das Gerüst des Reihenhauses Nr. 5 abzubauen, brach das Gerüst zusammen, und der Kläger stürzte ca. 6 m tief.
Bei diesem Sturz zog sich der Kläger einen Fersenbeintrümmerbruch links, einen Basisbruch des Mittelfußknochens rechts sowie einen Grundgliedbruch der rechten kleinen Zehe zu. Wegen der erlittenen Verletzungen war der Kläger arbeitsunfähig. Der hierdurch erlittene Verdienstausfall des Klägers beträgt für den Zeitraum 13.09.2001–17.07.2002 insgesamt 2.015,41 EUR.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen wird der Kläger seinen Beruf als Schlosser bzw. Monteur nicht mehr ausüben können. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage länger zu gehen oder zu stehen.
Die Fa. … war von der Bauherrin des Bauvorhabens mit der Lieferung und der Montage der Treppenanlagen für das Bauvorhaben beauftragt worden. Der zwischen diesen Baubeteiligten geschlossene Bauvertrag enthält u.a. folgende Regelung: „Der Auftraggeber bestellt den Auftragnehmer hiermit zum Fachbauleiter/örtlichen Bauleiter im Sinne der jeweils gültigen Landesbauordnung für die von ihm auszuführenden Bauleistungen. Durch den Abschluss dieses Vertrages nimmt der Auftragnehmer seine Beauftragung als Fachbauleiter/örtlicher Bauleiter an und tritt insoweit an die Stelle des verantwortlichen Bauleiters des Auftraggebers.
Diese Beauftragung als Fachbauleiter schließt auch die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein.”
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei der das Bauvorhaben leitende und den Bau überwachende Architekt gewesen.
Weiter trägt der Kläger vor, das Gerüst sei nicht entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Regeln aufgebaut gewesen. Die Balken und Bretter hätten nicht auf den Geschossebenen aufgelegen, sondern seien lediglich von unten durch Stützen gehalten worden, die im Dachgeschoss gegen die Decke verspannt gewesen seien. Notwendige Querverstrebungen oder Verbindungen des Gerüsts mit dem Baukörper seien nicht vorhanden gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, wegen der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,– EUR gerechtfertigt.
Das Gericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und ein zuvor ergangenes Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des klageabweisenden Teilurteils vom 19.01.2004 wird auf Bl. 140 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nunmehr
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 2.015,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 01.08.2001 in der Baustelle … zu erstatten.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) trägt vor, er sei nicht Bauleiter des Bauvorhabens gewesen. Die Bauleitung sei hinsichtlich der Treppenanlage vielmehr vertraglich auf die Fa. … GmbH übertragen worden. Für den Rohbau sei die ausführende Fa. … GmbH Fachbauleiterin gewesen. Er sei lediglich innerhalb der Bauleitung für die Kostenkontrolle, die Terminkontrolle und die Qualitätskontrolle zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz habe er das von der Fa. … GmbH errichtete Gerüst überprüft und für standsicher befunden. Insoweit behauptet der Beklagte zu 1), das Gerüst habe auf jeder Geschossebene mehrere Diagonalverstrebungen aufgewiesen. Deshalb sei das Gerüst auch kurz vor dem Unfall von Mitarbeitern der zuständigen Berufsgenossenschaft als sicher abgenommen worden. Bereits zuvor habe der TÜV das Gerüst überprüft und keine Beanstandungen erhoben.
Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts...