Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2014 gegen 16:00 Uhr in der Bäckerei „S” in der L-Straße in 58507 Lüdenscheid zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass der der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 354,74 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall, der sich in der vom Beklagten betriebenen Bäckerei „S” in Lüdenscheid am 12.07.2014 gegen 16 Uhr ereignete.
Die zum Unfallzeitpunkt 4 ½ Jahre alte und im Prozess von ihren Eltern vertretene Klägerin betrat mit ihren Eltern am Unfalltag die von dem Beklagten als Bäckerei betriebene Ladenlokal um Gebäckwaren zu erwerben. An diesem Tage war die Zeugin U als Mitarbeiterin des Beklagten in dessen Ladenlokal tätig. In diesem befand sich ein auf drei Seiten geschlossenes Möbelelement, welches mit einer Tablettablage aus drei parallel verlaufenden Edelstahlrohren an der zur kundengewandten Seite ausgestattet ist. Dieses in Anl. K2 fotografierte Möbelelement hatte die Ausmaße 40 × 80 cm, bestand aus Holz und war für die Ablage der Tabletts von Kunden vorgesehen. Die Klägerin schaute in die Auslagen, ob T2 noch etwas haben wollte. Wie genau die Klägerin mit dem Möbelelement interagierte ist zwischen den Parteien streitig.
Das Möbelelement kippte auf die darunter stürzende Klägerin um. Durch diesen Vorfall zog sich die Klägerin einen Bruch des linken Beines (Femurschaftfraktur links) zu.
Die Klägerin wurde sodann ins Krankenhaus verbracht und noch am gleichen Tag operiert. Hierbei erfolgte unter anderem eine Fixierung mit intramedullären Drähten. T2 wurde vom 12.07.2014 bis zum 15.07.2014 stationär behandelt. Am 12.09.2014 wurde zur Entfernung der Drähte eine weitere Operation durchgeführt. Der Heilungsverlauf verlief komplikationslos. Ein kleiner Versatz des Bruches wirkte sich nicht auf die Knochenheilung aus. Die Klägerin hat zwei Narben davongetragen. Eine etwa 3 cm lange Narbe links neben dem Knie, sowie eine etwa 3,5 cm lange Narbe rechts außen neben dem Knie. Eine Bewegungseinschränkung ist langfristig nicht zu erwarten und die Gesundheitsprognose ist günstig. Es ist nicht auszuschließen, dass zukünftig immer wieder Schmerzen im Bereich des Bruches auftreten können.
Die Klägerin befindet sich seit Januar 2015 in Therapie bei der Zeugin T. T2 konnte vom 12.07.2014 bis zum 03.09.2014 die Kindertagesstätte nicht besuchen und am Turnunterricht erst ab Mitte Dezember 2014 wieder teilnehmen.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.08.2014 zur Zahlung eines Vorschusses auf das Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro und zur Anerkennung der Haftung dem Grunde aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.10.2014 verweigerte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Zahlung.
Die Klägerin behauptet, dass Möbelelement sei nicht fest mit der Wand bzw. dem Boden verschraubt gewesen. Außerdem habe die Klägerin sich lediglich auf das Möbelelement gestützt. Die Klägerin behauptet psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall erlitten zu haben. So habe T2 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche sich vor allem durch Schlafstörungen, Albträume und Angst zeige. Die Klägerin behauptet außerdem, dass T2 vom Unfalltag an bis zum 24.09.2014 ein Kinderrollstuhl habe nutzen müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Eltern nicht damit rechnen mussten, dass das Möbelelement bei einem Festhalten an den Stangen auf die Klägerin falle, weshalb eine Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht käme. Aufgrund der Tatsache, dass das Möbelelement nach einer Berührung umfiel, greife der Anscheinsbeweis dafür, dass es nicht ausreichend gesichert war. Außerdem habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bezifferung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli...