Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ort der Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen
Orientierungssatz
Sagt der Tenor des Urteils, mit dem der Vermieter zur Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen verpflichtet wird, nichts darüber aus, wo und wie die Unterlagen zu überlassen sind, bleibt es bei dem Leistungsort der Niederlassung des BGB § 269 Abs 2.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. 1. 2000, Az. 640 C 221/98, wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis DM 600,00 zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der dieser seinen Antrag weiterverfolgt, die Schuldnerin durch Zwangsmittel dazu anzuhalten, den mit Urteil vom 4. 3. 1999 tenorierten Anspruch auf Überlassung der Kopien von Heizungswartungsverträgen und Rechnungen über Brennstoffkosten zu erfüllen, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgender Ergänzung Anlaß:
Darauf, ob eine Abholung der Fotokopien, die die in Harburg gelegene Mietwohnung betreffen, am Ort der Verwaltung der Schuldnerin in Norderstedt dem Gläubiger oder seinem Prozeßbevollmächtigten zumutbar ist, kommt es nicht an; denn der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht mehr verlangen, als tenoriert worden ist. Da der Tenor der Entscheidung nichts darüber aussagt, an welchem Ort und wie die Überlassung der Fotokopien zu erfolgen hat, bleibt es dabei, daß nach § 269 Abs. 2 BGB der Ort, an dem die Schuldnerin den Anspruch zu erfüllen hat, der Ort ihrer Niederlassung ist. Zu einer Übersendung der Kopien an den Gläubiger könnte die Schuldnerin auch dann, wenn sie dazu, wie der Gläubiger meint, aufgrund des Mietvertrages verpflichtet sein sollte, im Wege der Zwangsvollstreckung nur dann angehalten werden, wenn auch ein solcher Anspruch auf Übersendung tenoriert wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil "überlassen" nach juristischem (vgl. etwa §§ 552 Satz 3, 1824 BGB, 885 Abs. 1 ZPO) wie allgemeinem Sprachgebrauch jedenfalls nicht mehr bedeutet als "herausgeben zu ungehinderter Nutzung durch den Empfänger", so daß eine "Versendung" als spezifische Art und Weise des Vollzugs der Herausgabe (vgl. §§ 269 Abs. 3, 447, 644 Abs. 2 BGB) davon nicht umfaßt ist. Daß dies in dem Urteil und dem ihm zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren nicht anders gesehen worden ist, wird im übrigen auch dadurch deutlich, daß eine Überlassung nur gegen Auslagenerstattung hinsichtlich der Kopierkosten, nicht aber auch der Versandkosten verlangt worden ist und der Vermieter eine kostenfreie Übersendung jedenfalls nicht schuldet (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 NMV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1732627 |
WuM 2002, 55 |