Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Beweislast des Vermieters nach einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss der Vermieter den Zahlungsrückstand darlegen. Nicht ausreichend ist es, wenn hierzu eine Aufstellung überreicht wird, die mit einem Saldovortrag beginnt, aus dem nicht ersichtlich ist, welche unterlassenen Zahlungen, nämlich Mietrückstände oder Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen, ihm zugrunde liegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1736218 |
NJW 2003, 3064 |
NZM 2003, 799 |
WuM 2003, 504 |
MietRB 2004, 4 |
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