Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 04.01.2017; Aktenzeichen 12 C 260/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2017, Az. 12 C 260/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.820,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschlusses über die Genehmigung und die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2017 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zur Beschlussfassung fehle, die allein zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Nach zutreffender Ansicht könne eine generelle Regelung, wonach jeder beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgelten solle, nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss werde jedoch lediglich die Fortgeltung im Einzelfall bestimmt. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass der für das Jahr 2015 beschlossene Wirtschaftsplan über den Ablauf des (Wirtschafts-)Jahres 2015 hinaus gelten solle und zwar bedingt für den Fall, dass noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden sei und zeitlich beschränkt bis dieser in Kraft gesetzt sei. Der Beschluss hebe die sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Teilungserklärung ergebende Pflicht zur alljährlichen Aufstellung von Wirtschaftsplänen nicht auf, sondern sichere für die Zeit zwischen Ablauf eines Wirtschaftsjahres und Beschlussfassung des Folgeplanes die Möglichkeit, von den Wohnungseigentümern Vorschüsse auf die laufenden Kosten der Verwaltung abzufordern.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 10.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, das Amtsgericht habe die erforderliche Beschlusskompetenz zu Unrecht angenommen. Wann und bei welcher Gelegenheit die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan vorgesehen sei und erfolgen werde, lasse der Beschluss offen. Dies führe dazu, dass die Beschlussfassung eine zeitlich uneingeschränkte Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 beinhalte. Eine uneingeschränkte Fortgeltung des Wirtschaftsplans stehe im Widerspruch zu § 28 Abs. 1 WEG und der Regelung in § 16 der Teilungserklärung. Den Eigentümern fehle die Kompetenz, von diesen Regelungen abzuweichen. Auch sei der Wortlaut hinsichtlich der Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht eindeutig. Der Beschluss sei mithin inhaltlich unklar und widerspreche daher jedenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2017 (Az.: 12 C 260/15) festzustellen, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan 2015 nichtig ist, hilfsweise insoweit nichtig ist, als er solange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist;
hilfsweise,
den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefassten Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan 2015 für ungültig zu erklären, hilfsweise insoweit für ungültig zu erklären, als er solange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss sei wegen bestehender Beschlusskompetenz nicht nichtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. 2.1
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über die Genehmigung und Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 nichtig ist.
Der Beschluss ist nicht nichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers verfügt die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz, die Fortgeltung ein...