Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Entscheidung vom 25.11.2009; Aktenzeichen 303B C 23/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 25. November 2009 - Az. 303B C 23/09 - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 zu TOP 8.9 gefasste Beschluss (Digitalisierung der Aufzugssteuerungen) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 41%, die Verwaltung Margret Gerike Grundstücksverwaltung, Inhaber Dip.-Ing. Dieter Fülster, Luruper Chaussee 125, Haus 8a, 22761 Hamburg zu 18%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten je zur Hälfte.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beklagten bilden die WEG.

Sie streiten in zweiter Instanz noch über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 zu den TOP 8.5 und 8.9 gefassten Beschlüsse.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Zwischen den Parteien gilt die als Anlage K5 (Bl. 23 ff. d.A.) auszugsweise vorgelegte Teilungserklärung (TE). Danach gewährt jedes Wohnungseigentum dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht; mehrere Wohnungen eines Eigentümers gewähren je eine Stimme, vgl. § 9 Ziff. 1 TE (Bl. 30 d.A.). Die Anlage besteht aus 5 Häusern mit 48 Einheiten. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen (Nrn. 3 und 4), belegen im Haus (Anlage K3, Bl. 11 d.A.); jeder ihrer Wohnungen kommen 186/10.000stel Miteigentumsanteile (MEA) zu. Auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009, auf der 37 von 48 Eigentumsrechten anwesend / vertreten waren, wurden ausweislich des Protokolls (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) u.a. folgende - angefochtene - Beschlüsse gefasst:

"TOP 8.5 Beschlussfassung über einen Umbau der Stufenanlage als Rampe zu Haus 5-9 in 2010

Beschluss Nr. 28/09 Die Eigentümerversammlung beschließt den Umbau der Stufenanlage als Rampe zu Haus 5-9 in 2010. Angebot der Firma Meeder liegt vor. Sobald die Müllboxanlage ihren neuen Standort hat, könnte die Rampe bereits an der Straße beginnen. Die Maximalkosten incl. Handlauf sollen 3.000,- EUR nicht überschreiten.

Der vorstehende Antrag wird mit folgendem Abstimmungsergebnis mehrheitlich angenommen.

25 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen 9 Enthaltungen

(...)

TOP 8.9 Beschlussfassung über die Modernisierung der Aufzugsanlagen (Digitalisierung der Aufzugssteuerungen)

Beschluss Nr. 30/09

Es liegt ein Angebot der Aufzugsfirma Lutz vor. Für Modernisierungskosten der Aufzugsanlagen in Höhe von 2 x 12.920,- EUR zzgl. MwSt. = 30.749,60 EUR. Über den nächsten Wirtschaftsplan soll die Höhe der Aufzugsrücklage aufgestockt werden. Zurzeit werden jährlich 1.300,- EUR Zuführung zur Aufzugsrücklage eingezahlt. Diese Zuführung müsste ab 2010 über 2 Jahre verdreifacht werden. Die "Spitze" müsste dann über eine Sonderumlage teilfinanziert werden. Auf der Eigentümerversammlung 2010 soll hierüber weiter entschieden werden. Die Aufzugskosten tragen nur die Eigentümer der Häuser 1+3. Einzelheiten sind auf der Versammlung 2010 zu entscheiden.

Der vorstehende Antrag wird mit folgendem Abstimmungsergebnis mehrheitlich angenommen.

15 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen

(Nur die Miteigentümer Böttcherkamp 1+3)"

Auf der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 2002 (s. Protokoll, Anl. K6, Bl. 42 d.A.) war bereits mehrheitlich die "Herstellung einer Rollstuhlauffahrt zu Haus mit Kosten von ca. EUR 7.400,- beschlossen worden (Beschluss Nr. 15/02, TOP 8.5). Dieser Beschluss wurde mehrheitlich mit eschluss Nr. 8/03 (TOP 9.1) auf der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2003 (vgl. Protokoll, Anl. K7, Bl. 47 d.A.) wieder aufgehoben.

In § 7 Ziff. 5 TE ("Lasten- und Kostenregelung", Bl. 29 d.A.) heißt es:

"Die Kosten für den Betrieb, die Wartung sowie die Instandhaltung der Aufzugsanlage in den Häusern Böttcherkamp 1 und 3 werden nur von den Eigentümern der Wohnungen dieser Häuser zu gleichen Teilen getragen."

Mit ihrer am 25. Juni 2009 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenen und durch ihren Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, den von der Versammlung am 26. Mai 2009 zu TOP 8.5 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Mit eigenem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 - per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag (vgl. Bl. 7 d.A.) - hat die Klägerin ihre Klage u.a. auf die Anfechtung des zu TOP 8.9 gefassten Beschlusses erweitert. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Juli 2009 - Eingang am 21. Juli 2009 (Bl. 8 d.A.) - ist die Klage begründet worden.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Betreffend den Bau der Rampenanlage (Beschluss zu TOP 8.5) sei unverständlich, weshalb jetzt mit Kosten von EUR 3.000,- kalkuliert werde, während in der Vergangenheit dafür mit Kosten von EUR 7.400,- geplant worden sei. Wesentlich sei aber, dass es si...

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