Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 05.01.2005; Aktenzeichen XVII 848/01) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt – Vormundschaftsgericht – vom 05.01.2005 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Spätestens seit Ende des Jahres 2001 fiel der Betroffene/Beschwerdeführer insbesondere in seinem Familienkreise mit erheblich verbal-aggressivem Verhalten auf. Im Rahmen einer diesbezüglich veranlassten amtsärztlichen Begutachtung gelangte Dr. K. vom Landratsamt … am 06.12.2001 zu der Feststellung, dass der Betroffene sich seit etwa 4 Jahren zunehmend isoliere und somit von einem selbstschädigenden Verhalten in medizinischer und sozialer Hinsicht auszugehen sei. Ob es sich hierbei um eine schwergradige neurotische Fehlentwicklung oder um den Ausruck einer schwerwiegenden. Psychose handele, könne nur durch eine umfassende psychiatrische Untersuchung festgestellt werden.
Im Rahmen einer daraufhin gerichtlicherseits veranlassten Begutachtung führte die Sachverständige Dr. C. von D. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 04.04.2002 aus, dass es aus psychiatrischer Sicht dringend geboten erscheine, den wahrscheinlich an einer chronischen Psychose erkrankten Betroffenen auch ohne oder gegen seinen Willen stationär psychiatrisch zu behandeln. Frau Dr. D. ging damals von einer chronifizierten Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der Entwicklung eines Defizitsyndroms und Hinweisen auf Wahngedanken aus. Aus Sicht von Frau Dr. D. lag bei dem Beschwerdeführer ein selbstgefährdendes Verhalten mit Verwahrlosungstendenzen vor.
Nach der daraufhin gerichtlicherseits veranlassten stationären Unterbringung gelangten die behandelnen Ärzte im Klinikum …, Dr. S. und Dr. B. zu der Diagnose, dass bei dem Betroffenen ein Verdacht auf eine bipolare affektive Störung oder eine wahnhafte Störung vorliege.
Nachdem der Betroffene anschließend zwischenzeitlich wieder zu Hause bei seinen Eltern lebte, sprach die Mutter des Betroffenen im Oktober 2003 erneut bei der Betreuungsstelle des Landratsamts … vor und berichtete darüber, dass sich der Konflikt mit dem Sohn verschärft habe, insbesondere, dass sich dieser verbal äußerst aggressiv verhalte. Daraufhin gab das Erstgericht ein weiteres Gutachten in Auftrag. Der bestellte Sachverständige Dr. G. führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2004 aus, dass bei dem Betroffenen eine neuro-psychiatrische Erkrankung vorliege im Sinne einer schizotypen Störung (ICD-10: F 21.0). Aufgrund der Erkrankung könne der Betroffene seinen diesbezüglichen Willen nicht eindeutig und zuverlässig kundtun, nicht frei bestimmen und nicht nach freier Einsicht handeln.
Das Erstgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. G. desweiteren mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung vorliegen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 30.08.2004 wiederholt der Sachverständige Dr. G. die eben bereits dargestellte Diagnose und führte ferner aus, dass bei dem Betroffenen mangels ausreichender Krankheitseinsicht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur angemessenen Behandlung der Erkrankung erforderlich sei (Blatt 12/23 der Akte).
Nach einer Anhörung des Betroffenen am 03.11.2004 (Blatt 33/34 der Akte) genehmigte das Amtsgericht Ingolstadt – Vormundschaftsgericht – mit Beschluss vom 05.01.2005 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 19.04.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss (Blatt 47/50 der Akte) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 11.01.2005 zugestellten Beschluss legte der Betroffene mit Schreiben vom 12.01.2005 – eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am 14.01.2005 – sofortige Beschwerde ein. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Schreiben (Blatt 51 der Akte) sowie in einem weiteren Schreiben vom 19.01.2005 (Blatt 56 der Akten) Bezug genommen.
Nach Vorlage der Akten an das Landgericht Ingolstadt wurde Termin zur Anhörung auf den 31.01.2005 bestimmt und das Beschwerdeverfahren dem Kammermitglied Richter am Landgericht Mayerhöfer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Blatt 59 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2005 (Blatt 60 ff der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 20, 22, 70 g Abs. 3, 70 m FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Vormundschaftsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen zurecht genehmigt. Die Voraussetzungen der §§ 1896, 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 70 ff FGG liegen hier vor.
Nach der durchgeführten Anhörung steht zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass eine weitere Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgef...