Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 90.000,– EUR.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat aufgrund eines gegen die Beschwerdeführer ergangenen dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Hamburg vom 17.02.2005 mit Schriftsatz vom 10.03.2005 den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek im Höchstbetrag von 90.000,– EUR in dem Miteigentumsanteil der beiden Beschwerdeführer in GbR im oben näher bezeichneten Wohnungsgrundbuch gestellt.
Das Grundbuchamt hat dem Antrag durch Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek für die Freie und Hansestadt Hamburg am 29.08.2005 entsprochen.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 19.07.2005 Löschung und endgültige Schwärzung verlangt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, eine Eintragung sei nicht mehr zulässig gewesen, da der Arrestbefehl mangels Zustellung binnen 1 Monats verbraucht sei, ein einheitlicher Titel gegen beide Eheleute erforderlich gewesen wäre und der dem Arrestbefehl zugrunde liegende Straftatbestand der Untreue nicht gegeben sei.
Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass eine Schwärzung der Eintragung nicht in Betracht käme, allenfalls eine Löschung durch Rötung. Auch diese sei aber davon abhängig, dass ein Löschungsantrag der Eigentümer in der Form des § 29 GBO gestellt würde und eine Löschungsgenehmigung der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegt werde. Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel.
Sie begehren weiterhin Schwärzung der Eintragung, hilfsweise Neuanlegung eines neuen Grundbuchblattes. Zur Begründung tragen sie vor, der Arrest sei nur gegen jeden einzelnen Beschwerdeführer gerichtet, gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liege kein entsprechender Titel vor. Außerdem sei der Arrestbefehl durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2005 aufgehoben worden. Schließlich hätte das Grundbuchamt die Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit der Eintragung ablehnen müssen.
Ergänzend tragen die Beschwerdeführer vor, eine Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft Hamburg müsse zwischenzeitlich vorliegen.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen worden ist.
Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek war rechtmäßig. Eines Titels gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedurfte es nicht, da eine GbR als solche nicht grundbuchfähig ist (vgl. Horber/Demharter, GBO, § 19 Anm. 19 g). Die Rechte stehen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.
Auch im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 111 b, 111 d, 111 e StPO sowie §§ 917, 920, 923, 928, 930 bis 932, 934 ZPO gewahrt. Die Einhaltung der Monatsfrist gemäß § 929 ZPO war nicht erforderlich, da diese Vorschrift gemäß § 111 d Abs. 2 StPO auf Arreste der vorliegenden Art keine Anwendung findet.
Daher kann eine Löschung der Eintragung nur nach den allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen der Grundbuchordnung erfolgen, wenn also derjenige, dessen Recht betroffen wird, eine Löschungsbewilligung gemäß § 29 GBO erteilt. Eine Löschungsbewilligung der Freien und Hansestadt Hamburg liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 131 KostO zurückzuweisen.
Fundstellen