Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 13.12.2006) |
Tenor
Der (Teil-) Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.12.2006 wird abgeändert. Der Antrag vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, eine Erstattung der durch das Beschwerdeverfahren veranlassten außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert beträgt 6 168,15 EUR.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin ist Verwalterin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und verlangt von dem Beschwerdeführer, einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, Bezahlung restlichen Hausgeldes.
Durch Beschluss vom 13.12.2004 – im Verfahren 660 IN 119/04 – eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Kassel das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers und bestellte Herrn Rechtsanwalt Jürgen Rabe, Kassel, zum Insolvenzverwalter (vgl. Bl. 60 f.d.A.). Daraufhin meldete die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.05.2005 (Bl. 72 d.A.) die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2004 bis 13.10.2004 nicht entrichteten Abschlagszahlungen in Höhe von 2 303,63 EUR zur Insolvenztabelle an. Dieser Betrag wurde in der Schlussverteilung vom 23.01.2006 (Bl. 67f d.A.) berücksichtigt. Bereits zuvor, nämlich mit seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 08.07.2005 (Bl. 65 d.A.), hatte der Insolvenzverwalter die Freigabe der Wohnung erklärt.
In der Folgezeit beschlossen die Wohnungseigentümer in ihren Versammlungen vom 12.07.2005 und vom 04.08.2006 nach den maßgebenden Protokollen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19 f.d.A.; Bl. 14 – 17 d.A.), die Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2006. Im einzelnen ergab sich dabei nach TOP 3 des Protokolls vom 12.07.2005 i.V.m. der Abrechnung vom 19.07.2005 (Bl. 18 d.A.) für das Jahr 2004 eine Forderung von 2 701,77 EUR, nach TOP 3 des Protokolls vom 04.08.2006 i.V.m. der Abrechnung vom 17.07.2006 (Bl. 21 d.A.) für das Jahr 2005 eine Forderung von 3 458,38 EUR sowie nach TOP 5 des Protokolls vom 04.08.2006 i.V.m. dem danach fortgeltenden Wirtschaftsplan 2005 (Bl. 22 d.A.) eine Forderung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 von weiteren 2 610 EUR.
Unter Hinweis auf die ihr nach TOP 7 des Protokolls vom 04.08.2006 eingeräumte Verfahrensstandschaft hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.09.2006 zunächst den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 8 770,15 EUR nebst Zinsen zuzüglich weiterer 8 EUR für die Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister (Bl. 23 d.A.) geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht in seiner Ladungsverfügung vom 06.11.2006 (Bl. 24 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass die Wirksamkeit des Beschlusses über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2005 für das Jahr 2006 fraglich erscheine, hat die Antragstellerin im Termin vom 13.12.2006 lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 6 168,15 EUR nebst Zinsen – mithin des sich aus den Abrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 ergebenden Betrages – angestrebt. Dem ist das Amtsgericht durch Teilbeschluss vom 13.12.2006, auf den Bezug genommen wird (Bl. 36 – 39 d.A.), gefolgt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel vom 11.01.2007 (Bl. 44 f.d.A.), mit dem sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Oktober 2004 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die ihm auferlegte Zahlungspflicht wendet. Ergänzend hat er mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2007 mitgeteilt, dass er über die Freigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter nicht unterrichtet worden sei. Dem ist die Antragstellerin, die sich gegen das Rechtsmittel wendet, nicht entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Das nach § 45 I WEG statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 21, 22 I FGG und ist mithin zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
Wohl ist jeder Wohnungseigentümer nach § 16 II WEG verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Demgemäß haben die Wohnungseigentümer die den im Beschwerdeverfahren streitbefangenen Forderungen zugrunde liegenden Jahresabrechnungen in den unter Ziffer I dieser Entscheidung angeführten Eigentümerversammlungen beschlossen. Diese Beschlüsse sind mangels Anfechtung bestandskräftig. Dennoch war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen; denn der Beschwerdeführer ist nicht Schuldner der gegen ihn erhobenen Forderungen.
Aufgrund der am 13.10.2004 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hat der Beschwerdeführer die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, verloren, § 80 I InsO. Daran hat sich hinsichtlich der hier streitbefangenen Forderungen auf Zahlung von Hausgeldern für die Jahre 2004 und 2005 durch die am 08.07.2005 (Bl. 65 d.A.) erklärte Freigabe des Wohnungseigentum au...