Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Betreuers für betreuungslose Zwischenzeit
Verfahrensgang
AG Cochem (Beschluss vom 13.12.2004; Aktenzeichen 4 XVII 271/03) |
AG Cochem (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen 4 XVII 271/03) |
Tenor
1.Die sofortige Beschwerde 10. Dezember 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die sofortige Beschwerde vom 3. Januar 2005 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
3.Der Beschwerdewert wird auf 548,87 EUR festgesetzt.
4.Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 20. November 2003 von dem Amtsgericht Bernkastel-Kues im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum eine vorläufige Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1) zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Das Verfahren wurde am 3. Dezember 2003 an das Amtsgericht Cochem abgegeben. Am 31. Oktober 2004 ist der Betroffene verstorben.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung ihrer Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis 30. Dezember 2003 in einer Gesamthöhe von 622,08 EUR gegen die Staatskasse beantragt und hierzu eine Aufstellung (Bl. 43, 44 GA) vorgelegt.
Unter dem 20. April 2004 erinnerte die Beteiligte zu 1) daran, dass die vorläufige Betreuung Ende Mai 2004 ende.
Mit Schreiben vom 29. April 2004 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung ihrer Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 13. Januar 2004 bis 30. März 2004 in einer Gesamthöhe von 483,42 EUR gegen die Staatskasse beantragt und hierzu eine Aufstellung (Bl. 47, 48 GA) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 hat sie die Festsetzung ihrer Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 5. April 2004 bis 29. Juni 2004 in einer Gesamthöhe von 697,73 EUR und mit Schreiben vom 30. September 2004 für den Zeitraum vom 6. Juli 2004 bis 30. September 2004 in einer Gesamthöhe von 330,54 EUR beantragt und hierzu ebenfalls jeweils eine Aufstellung vorgelegt (Bl. 50, 51 GA).
Mit Telefax vom 14. Oktober 2004 wies die Beteiligte zu 1) erneut daraufhin, dass die Betreuung auslaufe.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 verlängerte der Vormundschaftsrichter die Betreuung bis zum 31. März 2005 unter Erweiterung auf den Wirkungskreis der Vermögenssorge.
Zu den Vergütungsanträgen hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz Stellung am 26. Oktober 2004 genommen und daraufhingewiesen, dass vom 1. Juni 2004 bis 14. Oktober 2004 keine Betreuung bestanden habe.
Mit Schreiben vom 2. November 2004 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung ihrer Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 2. November 2004 in einer Gesamthöhe von 407,82 EUR gegen die Staatskasse beantragt und hierzu eine Aufstellung (Bl. 71, 72 GA) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 23. November 2004 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem auf die Anträge vom 13. Januar 2004, 29. April 2004 und 1. Juli 2004 für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis 19. Mai 2004 antragsgemäß in Höhe von insgesamt 1.613,28 EUR festgesetzt und im übrigen eine Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, für die Zeit vom 20. Mai 2004 bis 13. Oktober 2004 habe eine Betreuung nicht bestanden.
Dagegen richtet sich die am 10. Dezember 2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem auf den Antrag vom 2. November 2004 für den Zeitraum vom 14. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 379,44 EUR festgesetzt und im übrigen eine Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, die Betreuung habe erst wieder ab dem 14. Oktober 2004 bestanden.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. Januar 2004.
Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, ihr stunde nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für den Zeitraum vom 20. Mai 2004 bis 13. Oktober 2004 eine Vergütung zu. Sie habe nicht nur schriftlich sondern immer wieder in Telefonaten am 6. Mai 2004, 8. Juli 2005 und am 13. Oktober 2004 auf die weiterhin bestehende Erforderlichkeit des Betreuungsverfahrens hingewiesen.
Die sofortige Beschwerde vom 3. Januar 2005 gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2004 ist gem. § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG unzulässig, da der Beschwerdewert von 150 EUR nicht erreicht ist. Für ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 13. Oktober 2004, für die der Rechtspfleger des Amtsgerichts keine Vergütung bewilligt hat, hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von insgesamt 28,38 EUR beantragt.
Die gegen den Beschluss vom 23. November 2004 gem. §§ 56 g Abs. 5, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat zurecht und mit zutreffender Begründung die beantragte Vergütung für den Zeitraum vom 20. Mai 2004 bis 13. Oktober 2004 abgesetzt.
Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann die Beteiligte zu 1) nur für ihre Tätigkeit als Betreuerin verlangen. Eine vorläufige Betreuung endet mit dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, spätestens...