rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Urteil vom 05.06.2023; Aktenzeichen 23 C 10/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 05.06.2023, Az: 23 C 10/22, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 05.06.2023, Az: 23 C 10/22, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Für diese wurde unter dem 27.07.2021 die jetzige Verwalterin für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.12.2023 bestellt.
Mit an die Beklagte und die Verwalterin gerichtetem Schreiben vom 01.08.2022 forderte der Kläger diese auf, bis zum 22.08.2022 jedem Gemeinschaftsmitglied die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 zu erteilen. Mit Schreiben der Verwalterin vom 05.08.2022 teilte diese dem Kläger mit, dass die Abrechnung bereits in Arbeit sei und in den kommenden Wochen übersandt werde. Eine Übersendung innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist erfolgte nicht. Der Kläger reichte daraufhin am 29.08.2022 Klage ein, die der Beklagten am 07.09.2022 zugestellt wurde.
Die Gesamt- und die Einzelabrechnungen wurden den Wohnungseigentümern mit Anschreiben vom 19.09.2022 erteilt. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt, die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung.
Durch Urteil vom 05.06.2023 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Erstellung der Gesamtabrechnung sowie seiner Einzelabrechnung für das Jahr 2021 begehrt hat, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, für die anderen Wohnungseigentümer die Erteilung der Einzelabrechnungen zu verlangen, da dieser Anspruch jeweils nur dem betroffenen Eigentümer selbst zustehe, weshalb die diesbezügliche Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei. Dem gegenüber sei der Anspruch des Klägers auf Erstellung der Gesamtkostenabrechnung sowie seiner Einzelabrechnung ursprünglich zulässig und begründet gewesen und habe sich durch die Erteilung der Gesamt- und Einzelabrechnung erledigt. Der aus § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG folgende Anspruch des Klägers gegen den Verband auf Erstellung der Jahresabrechnung sei hier spätestens zum 30.06.2022 fällig gewesen, eine Änderung der Fälligkeit ergebe sich auch nicht aus dem geänderten Wortlaut des § 28 WEG (jetzt: § 28 Abs. 2 WEG nF). Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das Urteil verwiesen.
Mit ihren wechselseitigen Berufungen wenden sich die Parteien des Rechtsstreits gegen das Urteil, soweit sie jeweils unterlegen sind und verfolgen ihr erstinstanzliches Ziel des jeweils vollständigen Obsiegens unter Wiederholung und Vertiefung ihrer gegenteiligen Rechtsansichten weiter. Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 06.06.2023, Az: 23 C 10/22, abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 06.06.2023 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und vollständigen Klageabweisung.
1.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Amtsgericht stimmt die Einzelrichterin der Kammer überein, dass die Klage von Anfang an unzulässig war, soweit der Kläger beantragt hat, auch den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Einzelabrechnungen zu erteilen, weil ihm hierfür die erforderliche Prozessführungsbefugnis fehlt. Prozessführungsbefugnis ist die Fähigkeit, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (behauptet zu werden) braucht (Althammer in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 50 – 58, Rn. 16 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 67/18, MDR 2019, 1395 bzw. juris Rn. 12). Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt war, den Anspruch auf Erteilung von Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer geltend zu machen, weil dieser Anspruch dem jeweiligen Eigentümer selbst zusteht und es dem jeweiligen Eigentümer obliegt, ihn selbst geltend zu machen oder durch einen Dritten geltend machen zu lassen. Gegenteiliges zeigt die Berufung nicht auf. Die Wiederholung...