Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß
§ 4 UKlaG eingetragen. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Unterlassung der Verwendung der aus dem Antrag ersichtlichen Klausel in Anspruch. Der Verfügungskläger verlangte mit Schreiben vom 1.10.2009 (Bl. 9 f. d.A.), worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Verfügungsbeklagten u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel, deren Abgabe die Verfügungsbeklagte ablehnte.
Der Verfügungskläger trägt vor, die mit der einstweiligen Verfügung beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €"
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte tritt dem Vorbringen des Verfügungsklägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit mit den im einzelnen dargelegten Gründen entgegen.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch für die im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte einstweilige Verfügung nicht unter hinreichender Glaubhaftmachung schlüssig vorgetragen.
Der Verfügungskläger hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Insbesondere hat der Verfügungskläger schon nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel überhaupt um eine Regelung für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k Abs. 7 ZPO n.F. handelt.
Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 5.11.2010, S. 2, 3 (Bl. 29, 30 d.A.) konkret geltend gemacht, dass dies nicht der Fall sei, dass es sich insoweit um die Einrichtung eines Girokontos für Privatpersonen als "Privat-Basis-Konto", abgekürzt "P-Basis" handele, nicht jedoch um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO. Sie hat dies mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 8.12.2010 (Bl. 33 ff. d.A.) zudem unter konkreter Darlegung und Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge ihrerseits zunächst glaubhaft gemacht.
Dennoch hat der Verfügungskläger sein Vorbringen, auf das er die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel wegen Vorliegens eines Pfändungsschutzkontos stützt und für das ihn deshalb die Darlegungs- und Beweislast bzw. im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren Glaubhaftmachungslast trifft, nicht weiter hinreichend glaubhaft gemacht. In dem Preisaushang ist, was mit den Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, das streitgegenständliche "P-Konto" nicht als "P-Konto", sondern als "P-Basis" bezeichnet. Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, die von dem Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl. 39a ff. d.A.) angeführt worden sind, kann danach vorliegend nicht der hinreichende Schluss auf das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos um Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO gezogen werden. Denn in diesen angeführten Entscheidungen (Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 8.11.2010, S. 1 = Bl. 46 d.A. und vom 18.10.2010, S. 1 = Bl. 49 d.A., Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 2.12.2010, S. 2 = Bl. 53 d.A.) ist ausdrücklich der Preis für ein Pfändungsschutzkonto genannt worden, was einen entsprechenden Schluss dann tatsächlich zugelassen haben mag. So liegt die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht.
Auch das im vorliegenden Verbandsklageverfahren geltende Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Auslegung hat dabei so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrsk...