Verfahrensgang
AG Kempen (Urteil vom 12.04.2019; Aktenzeichen 13 C 636/16) |
Tenor
Die Berufung der Klagerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 12.04.2019 (Az. 13 C 636/16) wird zuruckgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klagerin.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorlaufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klagerin macht gegenuber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruche infolge des Todes ihres am 21.09.2015 an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend.
Wegen des Tatbestandes sowie der erstinstanzlich gestellten Antrage wird gemaP.i § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverstandigengutachtens und mundlicher Erlauterung des Gutachtens durch den Sachverstandigen im Rahmen eines Beweistermins abgewiesen.
Zur Begrundung hat das Amtsgericht ausgetuhrt, dass es der Klagerin nicht gelungen sei, den ihr obliegenden Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen der haftungsbegrundenden Kausalitat zu fUhren. Denn es stehe nach der DurchfUhrung der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Ehemann der Klagerin durch kontaminiertes Wasser in der von den Beklagten angemieteten Wohnung mit der zu seinem Tode fUhrenden Legionellose infiziert habe. So sei der zum Tode fUhrende Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 in diversen Wasserproben, die im Hause und in der Wohnung der Klagerin entnommen wurden, nicht gefunden worden. Nachgewiesen sei dort lediglich der Legionellenerreger der Serogruppe 2-14. Zwar bestehe trotzdem eine Möglichkeit, dass sich der Erreger der Serogruppe 1 in der Trinkwasseranlage befunden habe, diese Wahrscheinlichkeit habe der Sachverständige jedoch als äußerst gering eingeschätzt. Der Einholung eines weiteren (epidemiologischen) Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Der Sachverständige sei für die Bestimmung der Ursachen von Legionelleninfektionen besonders qualifiziert, da er in diesem Bereich im Legionellenlabor des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene an der Technischen Universität E arbeite. Zwar hätten ihm die Ergebnisse der Probeentnahme der I GmbH, die vom Gesundheitsamt beauftragt worden sei, bei der Anfertigung des Gutachtens nicht vorgelegen. Darauf komme es aber nicht an, da das Gericht diese Unterlagen jedenfalls im Termin nochmal mit dem Sachverständigen erörtert habe. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2014 (Az.: VIII ZR 161/14), da in dem hiesigen Rechtsstreit keine signifikante Häufung von Indizien vorliege, die den Schluss auf eine Ansteckung des Ehemanns ausschließlich durch kontaminiertes Wasser in der von den Beklagten angemieteten Wohnung nahelegen würden. Auch komme der Klägerin keine Beweislastumkehr zu Gute. Insbesondere ergebe sich eine solche nicht auf Grund der thermischen Desinfektion durch die Beklagten. Denn unabhängig davon, ob die Beklagten tatsächlich mutwillig eine thermische Desinfektion vorgenommen hätten, um Beweise zu vernichten, trage die Klägerin selbst vor, dass immer dann, wenn einmal ein Legionellenbefund festgestellt worden sei, die Erreger dauerhaft im Leitungssystem seien und lediglich vorübergehend nicht mehr nachweisbar seien. Außerdem seien die Erreger der Serogruppe 2-14 nach der fraglichen thermischen Desinfektion nachgewiesen worden. Dementsprechend hätte nur der Erreger der Serogruppe 1 vernichtet worden sein müssen, was weder vorgetragen werde noch feststehe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie insbesondere geltend, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt habe und über erhebliche Beweisangebote hinweggegangen sei. So habe die Klägerin Beweis dafür angeboten, dass die Trinkwasserinstallation in dem Mietobjekt nicht dem Stand der Technik entsprochen habe und mangelhaft gewesen sei. Zudem sei das Sachverständigengutachten lückenhaft, da der Sachverständige weder Kenntnis von der Gerichtsakte noch von der Akte des Gesundheitsamtes gehabt habe. Er sei zudem kein Epidemiologe und damit nicht hinreichend sachkundig. Entgegen seiner Aussage sei es nämlich wahrscheinlich, dass Erreger der Serogruppe 1 ebenfalls in dem Trinkwassersystem vorhanden gewesen seien. Dies könne durch ein einzuholendes epidemiologisches Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Ferner habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Beweisführung gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 06.05.2015 (Az: VIII ZR 161/14) nicht richtig angewendet. Hier seien mehrere der vom Bundesgerichtshof als aussagekräftig ausgeführten Indizien, namentlich der Aufenthaltsort während der Inkubationszeit, die Bekanntheit weiterer örtlicher Legionellenausbrüche und das Auftreten desselben Erregers am Infektionsort, gegeben. Zudem habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis dafür angeboten, dass die Beklagten die thermische...