Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Entscheidung vom 30.04.2007; Aktenzeichen 1b IK 226/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 177/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig verworfen, ansonsten zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3 000,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2006 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem die Erklärung beigefügt war, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gescheitert sei. Danach hatte der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von 1 % zuzüglich Sicherheitenerlös angeboten. Ein Großteil der … Gläubiger hatte dem zugestimmt, speziell die … Bank indes widersprochen. Beigefügt war unter anderem auch der notarielle Vertrag vom 13. März 2003 vor dem Notar … in …, in dem der Schuldner anerkannte, seiner Ehefrau den Betrag von 127 822,97 EUR zu schulden und ihr deshalb seine derzeitigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn/Gehalt abtrat. Eine bei … belegene, erheblich belastete Eigentumswohnung hatte er ihr mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2005 übertragen, der ebenfalls beigefügt war. Ferner lag auch eine Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Prüfervergütungsansprüche zugunsten eines seiner beiden volljährigen Söhne vor.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass zunächst das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden soll. Zugleich wurden Kosten von ihm angefordert, weil ihm die beantragte Stundung der Verfahrenskosten angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht bewilligt werden könne.

Mit Fax vom 16. Januar 2007 beantragte der Schuldner, das Ruhen des Verfahrens gem. § 306 Abs. 1 InsO bis zur Entscheidung über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan anzuordnen. Zugleich beantragte er im Hinblick auf von der … Bank angedrohte Vollstreckungsmaßnahmen, gemäß §§ 306 Abs. 2, 21, 22 InsO anzuordnen, dass jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen ihn untersagt bzw. einstweilen eingestellt wird, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Auf Anschreiben des Insolvenzgerichts stimmten 11 der … Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, darunter die Ehefrau des Schuldners sowie seine beiden volljährigen Söhne und sein Bruder. Die … Bank indes meldete mit Schreiben vom 08. März 2007 Forderungen in Höhe von 533 634,34 EUR an und lehnte den Schuldenbereinigungsplan ab. Zur Begründung hieß es, der Schuldner habe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über sein Einkommen gemacht. Zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze von 63 000,– EUR jährlich liegenden Bruttoeinkommen bei der … passe das von ihm behauptete Nettoeinkommen von 1 350,35 EUR monatlich nicht. Es werde auch bestritten, dass der Bruder des Schuldners eine Forderung von gut 157 000,– EUR gegen diesen wegen einer übernommenen Bürgschaft habe. Im übrigen habe der Schuldner mögliche aufrechenbare Gegenansprüche von bis zu knapp 199 000,– EUR, die im Schuldenbereinigungsplan bzw. im Vermögensverzeichnis unberücksichtigt geblieben seien. Die Unterhaltsansprüche gegen die beiden Söhne sowie die Ehefrau würden bestritten, der Schuldner wurde aufgefordert nachzuweisen, dass das Anerkenntnis vom 13. März 2003 nicht etwa nur zu dem Zwecke abgegeben wurde, Vermögen und oder Einkommensteile vor dem Zugriff von Gläubigern zu „retten”. Hinsichtlich weiterer 5 Gläubiger wurde ebenfalls bestritten, dass die behaupteten Forderungen bestehen.

Mit Schreiben vom 14. März 2007 beantragte der Schuldner die gerichtliche Zustimmungsersetzung für die Ablehnungsgläubiger, weil er vermutete, dass vielleicht doch der eine oder andere Gläubiger nicht zugestimmt habe.

Mit Verfügung vom 19. März 2007 forderte das Insolvenzgericht den Schuldner unter Übersendung des Schreibens der … Bank zur Stellungnahme auf. Zugleich wurde vorab mitgeteilt, dass sich das Insolvenzgericht angesichts der Stellungnahme der … Bank sowie im Hinblick darauf, dass an 2 Gläubiger nicht wirksam zugestellt werden konnte, an einer Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO gehindert sehe. Zudem habe die … Bank Umstände dargelegt, die zu einer Benachteiligung des betreffenden Gläubigers gegenüber der Durchführung des Insolvenzverfahrens führen können. Dies dürfte einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Für die Stellungnahme wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt.

Mit Fax vom 19. April 2007 beantragte der Schuldner „in Anbetracht der hier offenkundig vorliegenden Schwierigkeit der Rechtslage” Fristverlängerung bis zum 12. Mai 2007. Er müsse sich erst einmal anwaltlich beraten lassen und beantrage bereits jetzt, ihm einen Fachanwalt beizuordnen. Einen Beratungstermin habe er erst für den 08. Mai 2007 vereinbaren können. Darüber hinaus erinnerte er an seinen Antrag auf Untersagung bzw. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge