Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160.858,36 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus fehlerhafter Warenlieferung.
Die Klägerin ist unter anderem Herstellerin von Brandschutzanlagen.
Die Beklagte beliefert die Klägerin mit verschiedenen Zubehörteilen, unter anderem auch mit Flachstrahldüsen, welche von der Klägerin in sogenannte Funkenlöschanlagen weltweit eingebaut werden. Die ISO-zertifizierten Parteien verbindet eine über 10-jährige Geschäftsbeziehung miteinander, in der sich die Beklagte als zuverlässige Lieferantin erwiesen hat.
Die Beklagte hat die Flachstrahldüsen nach Materialvorgaben und Konstruktionszeichnungen der Klägerin herzustellen. Aufgrund dieser Vorgaben hatte die Beklagte die Düsen aus nicht rostendem Edelstahl herzustellen. In den Jahren 2000 und 2001 hat die Beklagte der Klägerin zum Teil Flachstrahldüsen geliefert, deren darin befindliche Zylinderstifte nicht aus dem vorgeschriebenen Edelstahl gefertigt und somit korrosionsunbeständig waren; die Funktion dieser Düsen war erheblich eingeschränkt. Diese mangelhaften Düsen sind von der Beklagten in dem Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum 27.08.2001 in einem Umfang von 2.501 Stück geliefert worden.
Die Klägerin hatte diese fehlerhaften Düsen bereits größtenteils weltweit in Löschanlagen ihrer Kunden eingebaut, als es am 24.08.2001 bei einem Auslösungstest bei einer von der Klägerin gelieferten Anlage, und zwar in den USA, zu einer Fehlfunktion aufgrund eines korrodierenden Zylinderstiftes gekommen ist.
Daher hat die Klägerin der Beklagten am 04.09.2001 die Mängelrüge erteilt. Aufgrund der durch die Fehlfunktion festgestellten Fehlerhaftigkeit der Düsen wurden alle möglicherweise korrosionsbetroffenen, welche bereits in Löschanlagen eingebaut worden waren, durch die Klägerin ausgetauscht. Die Überprüfung der einzelnen Düsen konnte nicht im eingebauten Zustand direkt geschehen, da hierzu der Auseinanderbau der jeweiligen Düse notwendig war.
Die Klägerin hatte Wareneingangskontrollen nach einem bestimmten System durchgeführt (insoweit wird auf Blatt 25 ff. d. A. verwiesen); die Beklagte hat Warenausgangskontrollen durchgeführt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten nunmehr den Ausgleich der entstandenen Kosten für die aufgrund der fehlerhaften Lieferungen notwendigen Austausch – Prüfungsarbeiten und Kennzeichnungen der Düsen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die durch den Austausch und die Prüfungsarbeiten entstandenen Kosten zu ersetzen, da diese durch die von der Beklagten gelieferten fehlerhaften Düsen entstanden seien; sie sei ihrer Prüfungspflicht in vollem Umfange nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 160.858,36 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die von ihr gelieferten Düsen im Wareneingang nicht genügend kontrolliert . Wäre die Klägerin ihrer Kontrollpflicht angemessen nachgekommen, so hätte sie die Fehlerhaftigkeit der Stifte erkennen müssen und ein derartiger Schaden wäre nicht entstanden.
Sie ist ferner der Ansicht, die Klägerin habe sich nicht auf eine vollständige Kontrolle und damit Fehlerfreiheit der Düsen verlassen dürfen, da eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist. Außerdem habe die Klägerin ihrer Pflicht gemäß § 377 HGB nicht genügt.
Im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze, des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages nebst Zinsen gemäß § 635 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 2 BGB.
Die von der Beklagten hergestellten und an die Klägerin gelieferten Düsen waren teilweise mangelhaft, da der in ihnen befindliche Zylinderstift nicht aus rostfreiem Edelstahl bestand, wie zwischen den Parteien vereinbart und was Vorraussetzung für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Düse ist. Diesen Mangel hat die Beklagte zu vertreten, da sie für die richtige Materialbeschaffenheit im Rahmen des Werklieferungsvertrages zuständig und verantwortlich war; das zu verarbeitende Material der Eingangskontrolle zu unterziehen hat. Dies war ihr aufgrund eines einfachen Magnettestes über die von ihr bezogenen Stifte ohne besondere Schwierigkeit möglich. Edelstahl ist im Gegensatz zu normalen Stahl nämlich nicht magnetisch.
Eine erhöhte Kontrollpflicht bestand für die Beklagte außerdem aus dem von ihr abgegebenen Versprechen vom 24.03.1993, in dem es wörtlich heißt: “Um künftig eine bessere Qualität zu gewährleisten, feilen wir bereits sei...