Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2021, Aktenzeichen 482 C 10307/20 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem Beschluss und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist als Eigentümer der Wohnungen Nr. … und … Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … München, die über ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Hallenschwimmbad mit Sauna verfügt. Die Beklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage begehrt Kläger von der Beklagten die Gewährung des Zutritts zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad durch Freischaltung des elektronischen Türöffnungsmechanismus', hilfsweise die Erstellung eines Betretungs-/Hygienekonzepts für das Schwimmbad. Wegen des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2021 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2021 zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe, ohne dazu berechtigt zu sein, im März 2020 den Aktivierungscode für die Öffnung der Zugangstür zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hallenschwimmbad deaktiviert, so dass die Tür nicht mehr mit den im Besitz der Wohnungseigentümer bzw. Mieter der Wohnanlage befindlichen Zugangschips geöffnet werden könne. Diese Maßnahme sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die 5. und 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: BayIfSMV) i. V. mit § 32 IfSchG gedeckt. Denn die 5. und 6. BayIfSMV und auch die in der Folge erlassenen Inferktionsschutzmaßnahmenverordnungen der bayerischen Landesregierung würden Regelungen nur für öffentliche Schwimmbäder enthalten, nicht jedoch für privat genutzte Schwimmbäder wie das streitgegenständliche, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad. Die Schließung des Schwimmbades stelle darüber hinaus einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Wohnungseigentümer gem. Art. 14 GG dar. Da § 32 IfSchG jedoch den Art. 14 GG nicht zitiere, rechtfertige dieser einen solchen Eingriff nicht. Zur Schließung des Schwimmbades sei die Beklagte auch weder aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, noch durch eine Vereinbarung, die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung berechtigt gewesen. Die Wohnungseigentümer hätten bereits vor Jahrzehnten eine Benutzungsregelung für das gemeinschaftliche Schwimmbad getroffen. An diese habe sich die Beklagte zu halten und sei nicht dazu berechtigt, ohne einen entsprechenden Beschluss in die von den Wohnungseigentümern getroffene Gebrauchsregelung einzugreifen. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts für die von ihm geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Denn nachdem der vom Kläger beanstandeten Schließung des Schwimmbades kein Beschluss der Wohnungseigentümer zugrunde liege, bestehe keine Veranlassung für den Kläger, die Eigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Auch wenn man der Beklagten angesichts der plötzlich hereinbrechenden Pandemie nicht vorwerfen könne, bis zur Klärung der völlig neuen Rechtslage für eine gewisse Zeit das Schwimmbad zu schließen, hätte sie jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt, als bereits absehbar gewesen sei, dass seitens des Gesetzgebers erhebliche und massive Lockerungen im öffentlichen Bereich veranlasst würden, erneut mit Aushang vom 12.05.2020 das Schwimmbad bis auf weiteres geschlossen halten dürfen. Zumindest hätte sich die Beklagte bemühen müssen, ein Hygienekonzept zu erstellen, um auf Basis eines solchen Konzeptes zumindest einen eingeschränkten Besuch des Schwimmbades durch die Eigentümer zu ermöglichen. Daran, dass die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert sei, ändere sich auch durch die neuen, mit Wirkung ab 01.12.2020 in Kraft getretenen Vorschriften des WEG nichts, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Az: V ZR 299/19 ergebe. Nachdem die Wohnungseigentümer bereits vor Jahrzehnten für das Schwimmbad eine Nutzungs-/Gebrauchsregelung beschlossen hätten, sei auch nicht verständlich, wie das Amtsgericht zu der Auffassung gelangen konnte, vor einer Öffnung des Schwimmbades müsste de...