Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Urteil vom 03.06.2022; Aktenzeichen 1 C 734/20 WEG) |
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 03.06.2022, Az. 1 C 734/20 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Handy oder eine sonstige Kamera vom Garten aus, von der Terrassenbrüstung oder einem sonstigen Ort aus auf den Kläger oder dessen Wohnung und Balkon im 2. OG des Hauses …, zu richten.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der zu seiner Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss des Hauses …, gehörenden Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 143,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2020 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten ein Anspruch, es zu unterlassen, im Bereich der zu seiner Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss des Hauses …, gehörenden Terrassen- oder Gartenfläche mehr als fünfmal im Jahr zu Grillen, nicht zusteht, soweit er nicht auf ein Unterlassen des Grillens im Bereich der zur Wohnung Nr. 2 des Beklagten im Erdgeschoss des Hauses … gehörenden Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und von insgesamt mehr als viermal im Monat gerichtet ist.
6. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.
7. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten in 1. Instanz tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte gemeinsam 10 %, der Kläger 65 % und der Beklagte 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 25 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte 50 %. Im Übrigen trägt der Drittwiderbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen ist, soweit es nicht abgeändert wurde oder rechtskräftig ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind als Eigentümer der im 2. OG des Hauses … gelegenen Wohnung Nr. 5 Mitglieder der WEG …. Ebenso ist der Beklagte als Eigentümer der im Erdgeschoss desselben Hauses … schräg unterhalb der Wohnung des Klägers und des Drittwiderbeklagten gelegenen Wohnung Nr. 2 Mitglied der WEG …. Dem Beklagten steht als Eigentümer der Wohnung Nr. 2 ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gartens zu. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten darauf in Anspruch genommen, dass dieser die folgenden Handlungen unterlässt: Filmen des Klägers und seiner Wohnung sowie den zur Wohnung gehörenden Balkon mit einer Handykamera oder sonstigen Kamera vom Garten aus, von der Terrassenbrüstung oder einem sonstigen Ort aus oder Ausrichten des Handys oder einer sonstigen Kamera – vom Garten aus, von der Terrassenbrüstung oder einem sonstigen Ort aus – auf den Kläger oder dessen Wohnung oder den zur Wohnung gehörenden Balkon; Grillen im Garten oder auf der Terrasse, soweit die Häufigkeit über ein mehr als 5-maliges Grillen im Jahr hinausgeht, hilfsweise soweit die Häufigkeit über ein mehr als 2-maliges Grillen im Monat hinausgeht; Hüpfen der Kinder des Beklagten in den Ruhezeiten (von 12.00 Uhr – 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 21.30 Uhr) auf dem im Garten bzw. Sondernutzungsrecht des Beklagten aufgebauten Trampolin...