1 Leitsatz
Kommt es durch das Grillen zu Rauch- und Geruchsbelästigungen (hier: Elektrogrill), ist die Anzahl des Grillens auf maximal 4-mal im Monat zu beschränken. Ferner ist es unzulässig, an 2 aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an 2 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen.
2 Normenkette
§§ 14, 16 Abs. 1 Satz 1 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K und B streiten u. a. darum, wie häufig B auf der seiner Wohnung vorgelagerten Terrassen- und Gartenfläche, an der für sein Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht besteht, grillen darf. Es geht im Fall um die Störung des Sondereigentums, die ein Wohnungseigentümer allein verfolgen kann.
4 Die Entscheidung
Das LG ist der Ansicht, K werde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gestört und könne daher teilweise Unterlassung verlangen! Da es keine Vereinbarungen und Beschlüsse zum Grillen gebe, bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG allerdings nur insoweit, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des B gehörenden Terrasse oder Gartenfläche zu einer Beeinträchtigung des Sondereigentums des K komme, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Im Fall halte es die Kammer für sozialadäquat, dass auf der Terrasse bis zu 4-mal im Monat gegrillt werde, solange dies nicht an 2 aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder 2 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen erfolge.
5 Hinweis
Problemüberblick
Die Wohnungseigentümer K und B streiten, wie häufig man grillen darf, wenn die Wohnungseigentümer hierzu, wie es möglich wäre, nichts bestimmt haben. Dies hängt, wie der Fall auch zeigt, von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem gewissen Umfang ist das Grillen als sozialadäquates Verhalten erlaubt und sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche daher hinzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung sind u. a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. In der Entscheidung wird dabei zwischen den Tagen unterschieden. Das ist sehr gut vertretbar, kann aber auch anders geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass es ein Elektrogrill war, von dem nur geringe Störungen ausgingen.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Jede Verwaltung muss eine Aussage zum Grillen treffen können. Am besten ist eine Regelung in der Hausordnung. Fehlt diese, müssen die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Ergebnis wird dabei in der Regel sowohl der Angreifer als auch der Angegriffene Federn lassen. Maßgeblich ist im Übrigen der Einzelfall. Es ist daher schwierig, sich beispielsweise an dieser Entscheidung klare Leitlinien zu holen. Dies zeigt sich daran, dass die baulichen Verhältnisse zu betrachten und zu fragen ist, wo gegrillt wird.
6 Entscheidung
LG München I, Urteil v. 1.3.2023, 1 S 7620/22 WEG