Problemüberblick

Die Wohnungseigentümer K und B streiten, wie häufig man grillen darf, wenn die Wohnungseigentümer hierzu, wie es möglich wäre, nichts bestimmt haben. Dies hängt, wie der Fall auch zeigt, von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem gewissen Umfang ist das Grillen als sozialadäquates Verhalten erlaubt und sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche daher hinzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung sind u. a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. In der Entscheidung wird dabei zwischen den Tagen unterschieden. Das ist sehr gut vertretbar, kann aber auch anders geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass es ein Elektrogrill war, von dem nur geringe Störungen ausgingen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss eine Aussage zum Grillen treffen können. Am besten ist eine Regelung in der Hausordnung. Fehlt diese, müssen die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Ergebnis wird dabei in der Regel sowohl der Angreifer als auch der Angegriffene Federn lassen. Maßgeblich ist im Übrigen der Einzelfall. Es ist daher schwierig, sich beispielsweise an dieser Entscheidung klare Leitlinien zu holen. Dies zeigt sich daran, dass die baulichen Verhältnisse zu betrachten und zu fragen ist, wo gegrillt wird.

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