Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung. Anspruch auf Versicherungsschutz. Deckungszusage. Verschmelzung. Wahrung des sozialen Besitzstands. Aufhebungsvertrag. In Aussicht gestellte Kündigung. Kein konkreter Verstoß gegen Rechtspflichten. Vorverlagerung des Eintritts des Versicherungsfalls
Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Rechtsschutzversicherten anläßlich der beabsichtigten Verschmelzung seiner Arbeitgeberfirma mit einer anderen Firma der Entwurf eines Aufhebungsvertrags vorgelegt und wird ihm, nach eigenen Angaben, eine Kündigung in Aussicht gestellt, so liegt darin noch kein Rechtsverstoß i.S.v. § 14 Abs. 3 ABR, da Vorbereitungshandlungen oder Absichtserklärungen die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht verändern.Mangels eines konkreten Verstoßes gegen Rechtspflichten können sie nicht zu einer Vorverlagerung des Eintritts des Versicherungsfalls führen. Die bloße Behauptung eines Rechtsverstoßes genügt für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung nicht.
Normenkette
ARB § 14 Abs. 3; BGB § 613a
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 252 C 5123/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 11.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 3.157,75 festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht sieht nach § 540 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab und nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, bestand für die Beklagte keine Eintrittspflicht.
Die Versicherungsbedingungen, denen sich die Parteien unterworfen haben, sind Teil des Versicherungsvertrages.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 ARB ist eindeutig. Danach besteht erst dann ein Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt oder zumindest begonnen haben soll. Dies setzt einen tatsächlichen Vorgang voraus.
Mit Schreiben vom 20.8.2003 (Anlage K 2) unterrichtete die Arbeitgeberin den Kläger von der beabsichtigten Verschmelzung mit einer anderen Firma. Sie wies dabei darauf hin, daß die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden würden und sich weder hinsichtlich der Vergütung oder des bestehenden Kündigungsschutzes bzw. der Kündigungsfristen irgend welche Änderungen ergeben würden, der soziale Besitzstand würde gewahrt werden. Weiterhin ließ sie u.a. wissen, daß sie sich auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit freuen würde.
Unmittelbar darauf schaltete der Kläger offensichtlich den Klägervertreter ein, denn bereits mit Schreiben vom 25.8.2003 (Anlage K 1) suchte dieser bei der Beklagten um eine Deckungszusage an. Die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht lagen zu diesem Zeitpunkt keinesfalls vor. Es wird nur ausgeführt, daß dieses Schreiben eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen solle, was sich jedoch, wie bereits dargestellt, dem Wortlaut so nicht entnehmen läßt. Darauf wies auch die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 26.8.2003 (Anlage K 3) hin.
Mit Schreiben vom 15.10.2003 (Anlage K 4) wurde der Kläger auf die Bestimmungen des § 613 a BGB hingewiesen, einschließlich seines Widerspruchsrechts.
Weiterhin klärte die Arbeitgeberin ihn darüber auf, daß wegen teilweiser Verlagerung der Geschäftsaktivitäten Veränderungen eintreten könnten.
In seinem Schriftsatz vom 6.4.2003 (Bl. 15 d.A.) führte der Kläger aus, ihm sei am 10.10.2003 erklärt worden, daß seine Abteilung und somit auch er nicht übernommen werde. Weiterhin sei ein Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvereinbarung in Vorbereitung, verschiedene Positionen müßten dazu noch besprochen werden. 3 Tage später habe der Kläger dann ein entsprechendes Exemplar erhalten.
Der Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung für eine einvernehmliche Trennung beruht auf einer persönlichen Entscheidung des Klägers. Er ist zum einen nicht gezwungen, sich darauf einzulassen, zum anderen hat er dabei immer noch einen Spielraum und kann Einfluß auf die Modalitäten nehmen.
Der klägerische Vortrag differiert in der Wiedergabe des Gesprächs vom 10.10.2003. Soweit er eine angedrohte bzw. faktische oder in Aussicht gestellte Kündigung anführt, liegt noch kein Rechtsverstoß im Sinne des § 14 Abs. 3 ABR vor. Vorbereitungshandlungen oder Absichtserklärungen verändern die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht. Mangels eines konkreten Verstoßes gegen Rechtspflichten können sie nicht zu einer Vorverlagerung des Eintritts des Versicherungsfalles führen.
Anders wäre es nur, wenn der Arbeitnehmer unter Drohungen zum Abschluß einer solchen Vereinbarung genötigt worden wäre. Dafür fehlt jedoch ein entsprechender Vortrag.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine betriebsbedingt in Aussicht gestellte Kündigung nicht ohne weiteres mit einer ve...