Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 24.09.2012; Aktenzeichen I-6 U 16/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten - Mutter seiner Lebensgefährtin -

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall geltend, welcher sich am 20.03.2010 im Haus der Beklagten ereignete.

Am vorbenannten Tag half der Kläger dem Ehemann der Beklagten, Herrn L, bei der Räumung des Dachbodens in dem Haus der Beklagten. Der Dachboden gehört zu einer in diesem Haus gelegenen Wohnung, die die Beklagte vermietet hatte. Im Rahmen der Beendigung des betroffenen Mietverhältnisses war der Dachboden nicht ordnungsgemäß geräumt worden.

Der fragliche Dachboden kann nur über eine am Dachboden angebrachte Holzleiter ohne Geländer erreicht werden. Bei der Räumung des Dachbodens stand Herr L oben auf dem Dachboden und reichte Gegenstände nach unten. Der Kläger stand unten, um die heruntergelassenen Gegenstände anzunehmen. Als er unter im Einzelnen streitigen Umständen die Leiter im unteren Bereich betrat, brach eine Sprosse der Leiter, auf welcher der Kläger gestanden hatte. Der Kläger stürzte und schlug rücklings auf dem Boden auf, wobei er sich Verletzungen zuzog.

Der Kläger macht Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 Euro geltend, wobei im Einzelnen zur Begründung insoweit auf Blatt 3 f.

der Klageschrift Bezug genommen wird.

Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte die streitgegenständliche Leiter in regelmäßigen Abständen habe prüfen müssen, zumal diese, weil der Dachboden nicht isoliert gewesen sei, Temperaturschwankungen ausgesetzt gewesen sei.

Weiter macht er geltend, dass er seinerzeit bei der Räumungsaktion auf Geheiß des Ehemannes der Beklagten die Holzleiter bestiegen habe, so dass diese Anweisung ursächlich für den Unfall geworden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.879,64 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen,

die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte ihm den infolge des Unfalls noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen habe,

die Beklagte schließlich zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben sei, darüber hinaus eine mögliche Haftung ihrerseits aufgrund weit

überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen sei.

Weiter macht sie geltend, dass ihr Ehemann dem Kläger die Anweisung erteilt habe, nicht auf die Bodentreppe zu steigen, sondern unten an der Treppe stehenzubleiben.

Die Beklagte bestreitet ferner Verletzungsumfang und Verletzungsfolgen, ferner den geltend gemachten Verdienstausfall der Höhe nach.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger zur Sachaufklärung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und G. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.11.2011 (Blatt 102 f. der Akten) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu.

Es erscheint dem Gericht bereits zweifelhaft, ob der Kläger, wie er geltend macht, auf Geheiß des Zeugen L auf die Leiter gestiegen ist. Zwar hat der Kläger selbst bei seiner Anhörung dies so bestätigt. Auch die hierzu vernommene Zeugin G hat angegeben, dass der Kläger dem Zeugen L auf der Leiter entgegen gehen sollte. Allerdings hat die Zeugin G ihre diesbezügliche Aussage insoweit eingeschränkt, als sie erklärt hat, dass es wohl so gewesen sei, dass der Kläger dem Zeugen L entgegen gehen sollte. Auch wenn sie nachträglich erklärt hat, dass sie dies so gehört habe, ist dem Gericht aufgefallen, dass sie ihre Aussage eher zurückhaltend gemacht hat, indem sie zum Beispiel erklärt hat, dass der Kläger wegen der Matratzen nach oben wollte, soweit sie dies noch wisse. Bei dieser Sachlage und bei der klaren Aussage des Zeugen L, wonach dieser auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt hat, dass er dem Kläger ausdrücklich gesagt habe, er solle unten bleiben und beim Transport der Möbel nicht auf die Leiter gehen, erschien dem Gericht zweifelhaft, ob nicht eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits deswegen ausscheidet, weil der Zeuge L entsprechend dem Vorbringe...

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