Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 35 IN 249/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2006 – 35 IN 249/03 – geändert.
Die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters wird auf 29 042,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter betreffend das Vermögen der R.… GmbH bestellt.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
Der Beteiligte beantragte am 28. Dezember 2005 unter Rücknahme seines Antrages vom 3. Juni 2003 die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 17 103,10 EUR. Er beanspruchte 25 % der Regelvergütung (ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 530 913,42 EUR) und Zuschläge von 10 % für die Betriebsfortführung und Gründung der Auffanggesellschaft, 5 % für die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für Februar bis April 2003 und 10 % für Verhandlungen mit dem Hauptauftraggeber der Schuldnerin. Er nahm einen Abschlag für die Beauftragung eines Bausachverständigen vor.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung antragsgemäß mit Beschluss vom 9. Januar 2006 fest.
Der Beteiligte erstattete am 12. Juni 2006 Schlussbericht und beantragte die Festsetzung einer Gesamtvergütung (brutto) in Höhe von 29 042,08 EUR.
Von der Insolvenzmasse in Höhe von 72 434,36 EUR nahm er einen Abzug gemäß § 1 Abs. 4a InsVV für zur Auszahlung gebrachte eigene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 967,30 EUR vor und addierte zu erwartende Einnahmen in Höhe von 6 922,10 EUR. Er berechnete auf der Grundlage der Teilungsmasse von 78 389,16 EUR eine Regelvergütung in Höhe von 18 237,24 EUR. Er machte keine Zuschläge geltend.
Für die Übertragung der Zustellungen beanspruchte er gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 416,00 EUR (104 Gläubiger á 4,00 EUR). Er berechnete Pauschalauslagen nach § 8 Abs. 2 InsVV in Höhe von 6 383,03 EUR (15 % für das erste Jahr und jeweils 12 % für das zweite und dritte Jahr) zuzüglich 4 005,80 EUR Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2006 die Vergütung einschließlich Umsatzsteuer auf 14 931,22 EUR festgesetzt. Es hat von der Regelvergütung von 18 237,24 EUR einen Abschlag in Höhe von 9 118,62 EUR vorgenommen, den Zuschlag für die Zustellungen antragsgemäß festgesetzt und die Auslagenpauschale mit 3 337,12 EUR und die Umsatzsteuer mit 2 059,48 EUR berechnet. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte habe als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 50 % des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV erhalten. Dieser habe die Verdopplung des Regelsatzes in seinem Antrag u.a. damit begründet, dass er das schuldnerische Anlagevermögen aufgenommen und bewertet sowie die Sicherungsrechte geklärt habe. Der Beteiligte als Insolvenzverwalter sei durch diese besondere Tätigkeit entlastet worden. Er habe die hierfür notwendigen Arbeiten, die zu seinen Regelaufgaben gehörten, nicht mehr ausführen müssen. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a InsVV sei zum Ausgleich und für eine angemessene Vergütung ein Abschlag von 50 % der Regelvergütung vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
Der Beschluss ist am 3. August 2006 öffentlich bekannt gemacht und dem Beteiligten am 4. August 2006 zugestellt worden.
Der Beteiligte hat gegen diesen Beschluss mit dem am 15. August 2006 beim Amtsgericht eingegangenen schreiben vom 14. August sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung der mit Antrag vom 12. Juni 2006 geltend gemachten Vergütung begehrt.
Er verweist darauf, dass der vorläufige Verwalter in seinem Vergütungsantrag keinen Zuschlag für die Bewertung des Anlagevermögens und die Feststellung von Sicherungsrechten geltend gemacht habe. Dem Zuschlag von insgesamt 25 % zum Bruchteil der Regelvergütung stehe ein Abschlag von 13,6 % der damaligen Regelvergütung von 38 368,27 EUR gegenüber. Demgemäß habe er insgesamt nur 36,4 % der Regelvergütung erhalten. Nach § 3 Abs. 2 lit a InsVV sei bei Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein Abschlag von der Vergütung des Insolvenzverwalters vorzunehmen, jedoch müsse die Erleichterung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erheblich sein. Der vom Amtsgericht vorgenommene Abzug von 50 % sei überhöht. Es seien im eröffneten Insolvenzverfahren weitere Sicherungsrechte geprüft worden. Es seien weder für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters noch des Beteiligten als Insolvenzverwalter Zuschläge für die Prüfung von Sicherungsrechten geltend gemacht worden. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Entscheidungsgründe
II.
D...