Tenor

Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerseite, nach Anhörung der Parteien, an das zuständige Landgericht Köln verwiesen.

 

Gründe

Der Rechtsstreit war gemäß § 281 ZPO an das gemäß § 17 ZPO zuständige Landgericht Köln einstimmig zu verweisen.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gemäß § 215 VVG ist nicht gegeben.

Gemäß § 215 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist § 215 VVG jedoch nicht anwendbar. § 215 Abs. 1 VVG passt nicht unmittelbar für juristische Personen weil diese keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Aus demselben Grund scheidet auch eine unmittelbar Anwendung auf andere rechtsfähige Personen, Vereinigungen insbesondere also Personengesellschaften aus. Eine Analogie auf Personengesellschaften bzw. eine korrigierende Auslegung, nach der statt des Wohnsitzes der Gesellschaftssitz iSd § 17 ZPO maßgeblich ist, ist abzulehnen.

Die Gesetzesbegründung lässt sich dafür nicht anführen. Dort ist zwar – wie auch im Gesetz selbst – nur allgemein vom „Versicherungsnehmer” die Rede. Der ausdrückliche Hinweis auf die verbraucherschützende Wirkung der Gerichtsstandsregelung deutet aber darauf hin, dass der Gesetzgeber vor allem die typischen Interessen von natürlichen Personen im Blick hat. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bestehen im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verbundenen Schwierigkeiten Unterschiede zwischen natürlichen Personen und Personenzusammenschlüssen:

Einer Personenmehrheit wird die Rechtsdurchsetzung an einem von ihrem Sitz verschiedenen Ort oftmals leichter möglich sein als einer natürlichen Person die Erhebung einer wohnortfernen Klage bzw. eine wohnortferne Inanspruchnahme.

Außerdem ist die Bindung einer juristischen Person an ihren Sitz nicht mit derjenigen einer natürlichen Person an ihrem Wohnsitz vergleichbar; entsprechend geringer sind deshalb auch die Vorteile zu veranschlagen, die sich aus einer Anknüpfung an den Sitz im Sinne des § 17 ZPO ergeben würden.

Im Ergebnis gilt daher § 215 Abs. 1 für juristische Personen und für rechtsfähige Personenzusammenschlüsse nicht. (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 2010, Rdz. 9 zu § 215).

 

Fundstellen

Haufe-Index 8653790

VersR 2015, 338

r+s 2016, 216

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