Verfahrensgang

AG Esslingen (Beschluss vom 05.10.2001; Aktenzeichen 2 IN 74/01)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 05.10.2001 dahingehend abgeändert, als dass über die dort festgesetzten DM 7.210,82 hinaus weitere EUR 244,48 (= DM 478,16) brutto als von der Schuldnerin an den Beschwerdeführer zu erstattende Kosten festgesetzt wird.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Das Amtsgericht Esslingen wird ersucht die gem. § 64 Abs. 2 InsO erforderliche Veröffentlichung vorzunehmen.

Beschwerdewert: 490,98 DM

 

Tatbestand

I.

Am 03.04.2001 beantragten die Geschäftsführer der Schuldnerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 04.04.2001 ordnete das AG Esslingen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts gem. §§ 21, 22 InsO die Bestellung des Beschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalter an.

Am 14.05.2001 nahmen die Geschäftsführer der Schuldnerin den Insolvenzantrag zurück. Die Sicherungsmaßnahmen wurden mit Beschluss des AG Esslingen vom 14.05.2001 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2001 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von DM 6.139,48 nebst Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV mit DM 500,– zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also DM 7.701,80.

Mit Beschluss vom 28.08.2001 des AG Esslingen wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin auferlegt.

Am 05.10.2001 setzte das AG Esslingen mit Beschluss die Vergütung des Insolvenzverwalters mit DM 7.210,82 fest. Hierbei ging das Amtsgericht von einer Auslagenpauschale von DM 76,74 netto für einen Monat aus (15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters im Jahr, mtl. 76,74), brutto also DM 89,02. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2001 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2001 (Eingang bei Gericht 22.10.2001) legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des AG Esslingen vom 05.10.2001 sofortige Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass gem. § 8 Abs. 3 InsVV die volle Pauschale von DM 500,– anzusetzen sei. Eine zeitliche Kürzung bezogen auf die Dauer des Insolvenzverfahrens sei nicht möglich. Zu den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

Die Akten wurden mit Nichtabhilfeentscheidung vom 29.11.2001 dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Schuldnerin wurde angehört und hat keine eigene Stellungnahme abgeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

a. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung eine sofortige Beschwerde vorsieht. Gem. § 64 Abs. 3 InsO ist gegen den Beschluss, der die Vergütung des Insolvenzverwalters festsetzt, die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters statthaft. Der Beschwerdewert von DM 100,– ist überstiegen, § 567 Abs. 2 ZPO. Auch wurde die sofortige Beschwerde fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt.

b. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg.

Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter, gem. § 10 InsVV auch der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. LG Chemnitz, ZIP 2000, S. 710 f.), statt den tatsächlich angefallenen Auslagen, eine Auslagenpauschale geltend machen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Insolvenzverwalter das Sammeln von Einzelbelegen zu ersparen (Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 8 InsVV, Rdnr. 3). Nach § 8 Abs. 3 InsVV errechnet sich diese Auslagenpauschale – in Anlehnung an die Regelung des § 26 BRAGO – mit einem bestimmten Prozentsatz der Nettovergütung des Insolvenzverwalters. Dieser Prozentsatz wird von der InsVV mit 15 % im ersten Jahr und mit 10 % für die nachfolgenden Jahre der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bemessen. Des weiteren sieht § 8 Abs. 3 InsVV eine Höchstgrenze für die Auslagen vor, nämlich monatlich höchstens 500,– DM maximal 6.000,– DM jährlich (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 8 InsVV Rdnr. 2). Diese Höchstgrenze dient dazu, bei größeren Insolvenzverfahren zu vermeiden, dass sich die Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (Schmid u.a., Insolvenzordnung, § 65 InsO, Rdnr. 27; Hess u.a., a.a.O., § 8 InsVV, Rdnr. 3; Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., Anhang I, S. 220).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nach bereits ca. 1 Monat beendet war. Die Kammer vermag jedoch die Auffassung des AG Esslingen, dass hier die gem. § 8 Abs. 3 InsVV errechnete Pauschale auf die kurze Dauer der Tätigkeit anzupassen ist, nicht zu teilen. Aus der Staffelung der %-Sätze in § 8 Abs. 2 InsVV folgt zwar, dass eine Auslagenerstattung jährlich zu za...

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