Dies sieht das OLG nicht anders! Ob es im Juni 2006 zu einer wirksamen Abnahme gekommen sei, könne insoweit auf sich beruhen. Wäre es zu keiner Abnahme gekommen, wäre der Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 199 Abs. 4 BGB nach 10 Jahren, also im Laufe des Jahres 2016 verjährt.

Hinweis

Wie bei der Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 17.4.2018, 12 U 197/16) dargestellt, dürfte die Abnahme im Jahr 2006 wirkungslos gewesen sein. Fraglich ist daher, ob es möglich ist, dass in Bezug auf die Werkleistung die Verjährung auch ohne Abnahme eintreten kann. Dies wird in dieser Entscheidung bejaht. Diese Ansicht ist aber nicht unumstritten. Etwa nach Ansicht von OLG Hamm (Urteil v. 30.4.2019, 24 U 14/18) konnte ohne Abnahme keine Verjährung eintreten. Der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch verjähre nicht früher als der nach Abnahme bestehende Nacherfüllungsanspruch. Die Verjährung von Erfüllungsansprüchen, die der Sache nach die Haftung des Unternehmers für Mängel seines Werkes beträfen, sei an den Lauf der entsprechenden Gewährleistungsfristen des Nacherfüllungsanspruchs geknüpft. Insofern sei daher zwischen der Nichterfüllung und der Schlechterfüllung zu differenzieren. Bei der Nichterfüllung verbleibe es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Werde das Werk hingegen hergestellt, teile sich der Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB auf. Der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB bleibe wegen des noch nicht erstellten Teils bestehen und könne sich nicht in einen Nacherfüllungsanspruch umwandeln. Er verjähre in der Regelverjährung und bleibe bei Erhebung der Verjährungseinrede dauerhaft nicht durchsetzbar. Bezüglich des mangelhaft hergestellten Teils erlösche der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB indes nicht durch die Abnahme, sondern wandle sich dann in den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB um. Der BGH hat diese Ansicht – jedenfalls im Ergebnis – gehalten (BGH, Urteil v. 28.5.2020, VII ZR 108/19).

4.1 Entscheidung

OLG Köln, Urteil v. 21.8.2020, 19 U 5/20

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