Das AG meint, B1 und B2 müssten die Kosten tragen. K sei ungeachtet der "Mitstörung" des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt gewesen, gegen die Störungen seines Sondereigentums vorzugehen.

K habe nach § 1004 Abs. 1 BGB und auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG Unterlassung verlangen können. Aus der Wohnung von B1 und B2 sei unstreitig Lärm in einem Umfang gedrungen, der nicht im Einklang mit der Hausordnung gestanden habe. Der vermietende Wohnungseigentümer müsse alles in seiner Macht Stehende unternehmen, damit seine Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Wohnungseigentümer Folge leisten. B1 und B1 seien auch in der Lage gewesen, X vor Eingang der Klage abzumahnen. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

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