Dieselben Grundsätze gelten nach einem Beschluss des VGH München, wenn der Betreiber der Wasserversorgung das Gebäude mit funkablesbaren Wasserzählern ausstatten will, um die Erfassung der Verbrauchsdaten zu erleichtern. Auch dies muss von Eigentümern und Mietern geduldet werden, da mit dem Einbau kein Eingriff in geschützte Rechte von Eigentümern und Mietern verbunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe notwendig ist. Eine solche Grundlage für die Verarbeitung der Daten ist vorliegend gegeben, da Art. 24 Abs. 4 BayGO eine entsprechende Regelung für Einbau und Betrieb von funkablesbaren Wasserzählern enthält. Der Einsatz dieser Geräte ist zudem effizient und ressourcenschonend, ohne dass er hinsichtlich der erfassten und verarbeiteten Daten über das gebotene Maß hinaus in die Rechte von Eigentümern und Mietern eingreift. Vielmehr handelt es sich um eine besonders schonende Art der Verbrauchserfassung, weil wegen des Wegfalls der Ablesenotwendigkeit ein Zugang zu den Wohnungen der betroffenen Nutzer weitgehend vermieden wird. Einbau und Betrieb führen auch nicht zu einer bedenklichen Gesundheitsgefährdung, da es insoweit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt.

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