Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Mietgebrauch durch die infrage stehende Beschaffenheit jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könnte.[1] Dabei genügt es, wenn die Mietsache so beschaffen ist, dass sie nur unter Inkaufnahme einer Gefahr oder eines Risikos genutzt werden kann. Maßgeblich ist die Einschätzung eines "verständigen Durchschnittsmieters". Hiervon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen sich die fehlerhafte Beschaffenheit nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache auswirkt.[2]

[2] BGH, Urteil v. 15.12.2010, XII ZR 132/09 unter Rz. 13: Keine Minderung in den Monaten September bis November wegen erhöhter Innentemperaturen im Sommer; keine Minderung wegen Nichtnutzbarkeit einer Terrasse/Balkon während der Wintermonate.

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