Achtung

Blockierende Fahrzeuge

Eine gemietete Garage ist mangelhaft, wenn die Zufahrt ständig durch abgestellte Fahrzeuge blockiert wird.[1]

Fehlende Stellplätze stellen bei der Gewerbemiete einen Mangel dar, wenn solche Plätze mitvermietet worden sind oder wenn der Nachweis von Stellplätzen für die behördliche Genehmigung des Betriebs erforderlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Stellplatz

Ebenfalls liegt ein Mangel vor, wenn dem Mieter ein Pkw-Stellplatz in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts zugesagt worden ist und sich der Parkplatz in Wirklichkeit 400 bis 500 m entfernt befindet.[2]

Geringfügige Beschränkungen bei der Benutzung der Garage oder des Stellplatzes berechtigen nicht zur Minderung.[3]

[1] LG Köln, WuM 1976 S. 29.
[2] AG Köln, WuM 1990 S. 146.
[3] AG Kassel, WuM 1989 S. 171 betr. defektes Tor einer Sammelgarage.

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