Unvorhergesehenes gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Eine gesetzlich krankenversicherte Aushilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1.1.2024 ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 EUR. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten vom 1.8.2024 bis zum 30.9.2024 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September auf monatlich 1.076 EUR.
Der Arbeitgeber bittet sie Ende Oktober erneut wider Erwarten vom 1.11.2024 bis zum 30.11.2024 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November erneut auf 1.076 EUR. Ab 1.12.2024 werden wieder laufend 538 EUR monatlich gezahlt.
Ergebnis
Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung, die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR. Die Aushilfe bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8.2024 bis 30.9.2024 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.10.2023 bis 30.9.2024) nur um ein gelegentliches (max. 2-maliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt.
Der Arbeitgeber hat in der Zeit vom 1.8.2024 bis zum 30.9.2024 auch auf das erhöhte Arbeitsentgelt von 1.076 EUR weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
Vom 1.11.2024 bis 30.11.2024 liegt Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR übersteigt und innerhalb der letzen 12 Monate bereits in den Monaten August und September ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor.
Ab 1.12.2024 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Aushilfe kann sich erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.