§ 71 Abs. 2 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage

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(2) 1Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. 3Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. 4Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

(...)

Nach § 71 Abs. 2 GEG kann der Gebäudeeigentümer bzw. der nach § 8 GEG Verantwortliche frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden. Da das Gesetz letztlich jede Heizung auf Grundlage von erneuerbaren Energien und unterschiedliche Kombinationen von Techniken zulässt, muss ein Nachweis erbracht werden, dass ein Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme für das Heizen verwendet wird. In praxisrelevanten Fällen besteht diese Nachweispflicht allerdings nicht (siehe nachfolgendes Kap. 4.1).

4.1 Ausnahmen von der Nachweispflicht

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Ausnahmen von der Nachweispflicht. Die Nachweispflicht des § 71 Abs. 2 Satz 2 GEG besteht nicht bei

  • einem Anschluss an ein Wärmenetz,[1]
  • dem Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,[2]
  • dem Einbau einer Stromdirektheizung,[3]
  • dem Einbau einer solarthermischen Anlage,[4]
  • dem Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff,[5]
  • dem Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung[6] sowie
  • dem Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung.[7]

In diesen Fällen wird die Erfüllung der Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG unterstellt, wonach 65 % Erneuerbare Energien in die Wärmeerzeugung eingebunden sind.

4.2 Nachweispflicht

In anderen Fällen ist die Einhaltung der Anforderungen auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen. § 88 GEG regelt die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen. Hierzu sind u. a. insbesondere Architekten, Ingenieure, aber auch qualifizierte Schornsteinfeger berechtigt (siehe hierzu ausführlich Energieausweis, Kap. 5).

 

Nachweis vor Inbetriebnahme

Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen ist vor Inbetriebnahme der Heizungsanlage einzuholen.

Der Gebäudeeigentümer bzw. der nach § 8 GEG Verantwortliche ist nach § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Werden die Anforderungen missachtet, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.[1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

Der Nachweis ist von dem Eigentümer bzw. dem nach § 8 GEG Verantwortlichen und von dem Aussteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist er der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen. Bei den jeweils landesrechtlich zuständigen Behörden handelt es sich um die Bauaufsichtsbehörden der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

Die Aufbewahrungsfrist läuft taggenau und beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

10-Jahres-Frist

Der Nachweis wird dem Eigentümer am 20.10.2027 ausgestellt. Die Aufbewahrungsfrist endet am 20.10.2037.

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