Alexander C. Blankenstein
Die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG gilt bei:
- Heizungsanlagen, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugen, für das Gesamtsystem,
- Heizungsanlagen, in denen Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur bezüglich des Einzelsystems, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder bei
- mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden entweder für die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
5.1 Einheitliche Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser
Keiner Problematisierung bedarf es, dass die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG dann erfüllt werden muss, wenn es sich bei der neu eingebauten oder aufgestellten Heizungsanlage um eine solche handelt, die Raumwärme und Warmwasser gemeinsam erzeugt, also beispielsweise bei Heizungsanlagen mit kombinierter Warmwassererzeugung in Einfamilienhäusern oder bei Heizungsanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung durch denselben Wärmeerzeuger.
5.2 Getrennte Anlagen zur Beheizung und Warmwasserbereitung
Allerdings kann die Wärmeerzeugung auch mittels getrennter Heizanlagen erfolgen. Diesem Umstand trägt die Regelung des § 71 Abs. 4 GEG Rechnung. Erfolgt jedenfalls die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit getrennten Anlagen, gilt die 65 %-EE-Vorgabe jeweils nur für den betroffenen neuen Wärmeerzeuger.
Getrennte Heizanlagen
Die Erzeugung der Raumwärme und des Warmwassers erfolgt jeweils durch eine eigene Heizungsanlage. Im Fall etwa eines irreparablen Defekts der Heizungsanlage, die die Raumwärme erzeugt, muss nur der Austausch der neuen Raumwärme-Heizanlage die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.
Durchlauferhitzer
Wird das Warmwasser in einer getrennten Anlage dezentral erzeugt, also insbesondere in Form von Durchlauferhitzern, gelten nach § 71 Abs. 5 GEG neue elektrisch betriebene Warmwasserbereiter auch als Pflichterfüllung. Elektrisch betriebene Warmwasserbereiter sind insoweit
- elektronische Durchlauferhitzer,
- Brauchwasser-Wärmepumpen oder
- Warmwasserboiler.
5.3 Mehrere Heizungsanlagen im Gebäude oder Quartier
Insbesondere in größeren Gebäuden mit mehreren Wärmeerzeugern kann die Situation eintreten, dass nur ein Wärmeerzeuger ausgetauscht werden muss. Für diesen Fall regelt § 71 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG eine Wahlfreiheit. Wenn beispielsweise die Heizzentrale aus 2 Wärmeerzeugern besteht, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, muss beim Austausch des ersten Wärmeerzeugers der neu eingebaute Erzeuger die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen.
Wird der zweite Wärmeerzeuger ausgetauscht, kann für diesen die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG wahlweise auch so erfüllt werden, dass die Heizungszentrale als Gesamtheit bilanziert wird. Wurde als erster Erzeuger etwa eine Wärmepumpe eingebaut, kann der zweite Erzeuger ein Kessel mit fossilen Brennstoffen sein, wenn die Gesamtanlage die Bedingungen an eine Wärmepumpen-Hybridheizung gemäß § 71h GEG erfüllt.
Wärmeversorgung im Quartier
§ 107 GEG regelt die Voraussetzungen einer gemeinsamen Wärmeversorgung im Quartier. Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass die von der Vereinbarung erfassten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Der "räumliche Zusammenhang" soll vermeiden, dass sog. "Streubesitz" in 2 verschiedenen Gemeinden oder 2 verschiedenen – wenn auch angrenzenden – Stadtteilen ein Quartier bildet. Der räumliche Zusammenhang wird im Übrigen nicht durch eine Straße beseitigt.
Mehrhausanlagen bei Wohnungseigentum
Bei wohnungseigentumsrechtlichen Mehrhausanlagen bedarf es zwar keiner Vereinbarung nach § 107 GEG, allerdings sind die Wertungen dieser Vorschrift heranzuziehen, wenn die einzelnen Häuser mittels jeweils eigener Heizungsanlage mit Wärmeenergie versorgt werden. Dann wiederum kann derart bilanziert werden, dass die Heizungsanlagen insgesamt die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 WEG erfüllen, mag dies bei der einen oder anderen Heizungsanlage für sich gesehen auch nicht der Fall sein.