(1) 1Die untere [1]Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. 2Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der unteren [2]Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU, den internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme in die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen Informationen unverzüglich. 3Die untere [3]Katastrophenschutzbehörde kann auf der Grundlage des Sicherheitsberichts im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde auf die Erstellung eines externen Notfallplans verzichten; die Entscheidung ist mit Begründung aktenkundig zu machen. 4Die untere Katastrophenschutzbehörde gibt der oberen Katastrophenschutzbehörde und den Gemeinden, die in ihrem Bezirk liegen, die externen Notfallpläne zur Kenntnis.[4] [Bis 05.07.2022: Die Katastrophenschutzbehörde gibt der Polizeidirektion und den Gemeinden die externen Notfallpläne für die Betriebe zur Kenntnis, die in ihrem Bezirk liegen.]

 

(2) Ein externer Notfallplan wird erstellt, um

 

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

 

2.

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

 

3.

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden und Dienststellen in den betreffenden Gebieten weiterzugeben und

 

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

 

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

 

1.

Namen oder Stellung der Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter, die für die Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie für die Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zuständig sind,

 

2.

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

 

3.

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

 

4.

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

 

5.

Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

 

6.

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und

 

7.

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

 

(4) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind ohne die dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Angaben von der unteren [5]Katastrophenschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb sind auf Antrag des Betreibers zum Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt; der Entwurf ist mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Auslegung (Satz 3) dem Betreiber zu übermitteln. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden überprüft und die Ergebnisse mitgeteilt. 5Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. 6Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, so ist er e...

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