Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 13.09.2004; Aktenzeichen 14 B 838/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 14. Kammer – vom 13. September 2004 geändert.
Die in der Verfügung vom 10. Februar 2004 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers (nebst Einbehaltung von 10 % seiner monatlichen Dienstbezüge) wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich dagegen, das es dass Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. September 2004 abgelehnt hat, die unter dem 10. Februar 2004 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers (nebst teilweiser Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 10 %) auszusetzen.
Die nach § 67 Abs. 1 und 3 BDG zulässige Beschwerde des Antragstellers – der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2005 – 3 MD 3/04 – auf Antrag des Antragstellers die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2004 nach § 67 Abs. 3 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 1 VwGO zugelassen –, hat Erfolg; denn an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 10. Februar 2004 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers (nebst teilweiser Einbehaltung seiner Dienstbezüge) bestehen nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ernstliche Zweifel i. S. des § 63 Abs. 2 BDG. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2004 ist daher zu ändern und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers (nebst teilweiser Einbehaltung seiner Bezüge) gem. § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen.
An der Rechtmäßigkeit der in der Verfügung vom 10. Februar 2004 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers (nebst teilweiser Einbehaltung seiner Dienstbezüge) bestehen nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ernstliche Zweifel i. S. des § 63 Abs. 2 BDG.
Ernstliche Zweifel i. S. des § 63 Abs. 2 BDG sind dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG nicht erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Februar 2005, RdNr. 9 zu § 63). Dies bedeutet, dass neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG geprüft werden muss, ob die – in der Anordnung nach § 38 BDG liegende – Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden (Gansen, aaO, RdNr. 10); ist es aber nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens (zumindest) ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, so sind ernstliche Zweifel i. S. des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen. Hier ist es nach dem derzeitigen Kenntnisstand dieses Eilverfahrens (mindestens) ebenso wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren nicht aus dem Dienst entfernt werden wird, wie die Prognose, dass der Antragsteller aus dem Dienst zu entfernen sein wird. Denn die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 10. Februar 2004 erscheint sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit Zweifeln behaftet, so dass derzeit die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Schon in formeller Hinsicht ergeben sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen die Anordnung vom 10. Februar 2004 rechtliche Bedenken.
Diese Bedenken können allerdings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass, wie der Antragsteller meint, die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten, dem Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 – BDGBMGSDV –), am 10. Juli 2003 lediglich mit einer Paraphe abgezeichnet und nicht mit vollem Namenszug unterzeichnet worden ist. Auch wenn der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Bundesbeamten erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa einerseits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens die Fristen für ein Verbot einer Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach den Absätzen 1 bis 3 des § 15 BDG unterbrochen werden (§ 15 Abs. 4 BDG) und andererseits die Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG in Lauf gesetzt wird, ergibt sich hieraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Einleitungsverfügung in den Akten wie eine gerichtlich verfügte Fristsetzung, die nach der Bestimmung des § 56 VwGO zuzustellen und daher für ihre Wirksamkeit von dem Richter voll zu unterschreiben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1993...