Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers Dr. R. auf Aufnahme in die Vorauswahlliste des AG - Insolvenzgericht -O. als Insolvenzverwalter wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 Satz 1 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO).
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit über 30 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig. Seit 1971 ist er Fachanwalt für Steuerrecht, seit dem Jahr 2000 Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er wurde bereits bei mehreren AG zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Kanzlei des Antragstellers befindet sich in der N.-Straße in N.. Im Jahr 2001 eröffnete er gemeinsam mit drei weiteren Rechtsanwälten und zwei Mitarbeitern ein Büro in O. in der B-Straße. Das Büro ist montags bis donnerstags von 08.00 - 18.00 Uhr und freitags von 08.00 - 17.00 Uhr besetzt.
Am 8.2.2007 veranlasste die Insolvenzrichterin am AG O. eine Ausschreibung, welche die Kriterien zur Aufnahme in der von ihr geführten Vorauswahlliste für die Einsetzung als Treuhänder oder als Insolvenzverwalter beinhaltete. Aus der geführten Vorauswahlliste werden im Einzelfall die den Anforderungen des § 56 Abs. 1 InsO genügenden Personen ausgewählt. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 13.3.2007 um die Aufnahme in die Vorauswahlliste für die Kategorie I (Unternehmensinsolvenzen) und die Kategorie IV (Spezielle Fallgestaltungen). Durch Mitteilung vom 1.4.2007, dem Antragsteller zugegangen am 2.4.2007, wurde die beantragte Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswahlliste abgelehnt. Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass das vorgegebene Kriterium der Ortsnähe nicht erfüllt sei. Ein Büro im Umkreis von 100 Kilometern zum Gerichtsort liege nicht vor, da die Anwesenheit des Antragstellers an zwei Tagen in der Woche in dem in O. befindlichen Büro, wie es in der Ausschreibung vorausgesetzt wurde, nicht sichergestellt sei. Zum anderen sei auch die höchstpersönliche Bearbeitung der Insolvenzverwaltung durch den Antragsteller nicht gewährleistet. Bei den bereits für das AG O. durch den Antragsteller bearbeiteten Insolvenzverfahren, Az. xxxxxxx und yyyyyyy, sei deutlich geworden, dass dieser über die im Rahmen der Insolvenzverwaltung üblichen Delegationsmöglichkeiten hinausgehend Aufgaben auf Hilfspersonen übertragen habe.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2007, eingegangen bei den Justizbehörden Bamberg am 3.5.2007, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung, ihn nicht in die Vorauswahlliste aufzunehmen, gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher gesetz- und verfassungswidrig sei. Insbesondere seien die aufgestellten Kriterien der "Höchstpersönlichkeit" sowie der "Ortsnähe" und "Anwesenheitspflicht" nicht nur politisch unhaltbar, sondern auch verfassungs- und europarechtswidrig.
Eine fehlende örtliche Erreichbarkeit könne ihm nicht entgegengehalten werden, da das Kriterium der "Ortsnähe" als Voraussetzung für die Insolvenzverwaltertätigkeit mit der Rechtsordnung unvereinbar sei. Jedenfalls "jederzeitige" Erreichbarkeit oder gar "jederzeitige" Präsenz könne angesichts der heutigen Verkehrsinfrastruktur und der modernen Kommunikationsmittel nicht verlangt werden. Das Gebot, an zwei Tagen im Büro anwesend zu sein, widerspreche Art. 12 Abs. 1 GG; nur eine nach dem Einzelfall zu bestimmende Anwesenheit sei erforderlich. Außerdem würde sich die Antragsgegnerin selbst nicht an die von ihr aufgestellte Grenze halten. Sie habe vielmehr Insolvenzverwalter bestellt, die ihre Kanzlei außerhalb des 100 Kilometer-Radius hätten und nicht an zwei Tagen in der Woche in O. seien.
Das vielfach angeführte Argument der "Kenntnisse der Situation vor Ort" dürfe nicht überbewertet werden, da sich solche Umstände auch nachteilig auf die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters auswirken könnten. Zu beachten sei ferner, dass Rechtsanwälte seit dem 1.6.2007 Zweigniederlassungen begründen könnten; nichts anderes könne für Insolvenzverwalter gelten.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei nicht substantiiert bestritten worden. Eine höchstpersönliche Bearbeitung durch ihn sei gewährleistet. Allerdings sei es schon bei Verfahren kleinerer und mittlerer Güte völlig ausgeschlossen, dass ein Insolvenzverwalter das gesamte Verfahren höchstpersönlich bearbeite. Vielmehr müsse auf Sachbearbeiter zurückgegriffen werden. Es sei ausreichend, den Verwalter bei allen wichtigen Fragen einzubeziehen. Im Übrigen sei er als Manager zu sehen, dessen wesentliche Aufgabe darin bestehe, Verantwortung für die Gesamtabläufe zu übernehmen und Einzelaufgaben zu delegieren.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2007 stützte sich die am AG O. in Insolvenzsachen zuständige Richterin auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.5.2006. Dort werde das dem Insolvenzrichter zustehende weite Auswahlermessen betont, das nur auf Ermessensnichtgebrauch ...