Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgrund der fortbestehenden Divergenz in der Beurteilung der Zulässigkeit etwaig vorhandener Abschalteinrichtungen zwischen dem deutschen Kraftfahrzeugbundesamt und der in der Republik Italien für das konkrete Fahrzeug zuständigen Typgenehmigungsbehörde ist jedenfalls von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum insoweit auszugehen, als absehbar eine frühere Anfrage der Fahrzeugherstellerin bei der italienischen Zulassungsbehörde zu keiner abweichenden Unbedenklichkeitserklärung geführt hätte.

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 11.04.2022; Aktenzeichen 41 O 567/21)

OLG Bamberg (Beschluss vom 17.08.2022; Aktenzeichen 10 U 56/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022, Aktenzeichen 41 O 567/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.316,46 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt (vgl. Berufungsbegründung v. 11.07.2022):

Das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022, Az.: 41 O 567/21, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 51.316,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Fiat Ducato Sunlight A 68, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 5.483,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.147,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

hilfsweise:

5) Das Urteil des Landgerichts Bayreuth, Az. 41 O 567/21, verkündet am 11.04.2022 und zugestellt am 11.05.2022, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen;

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022, Aktenzeichen 41 O 567/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.08.2022 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung im Schriftsatz vom 06.09.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1. Nach wie vor hat die Klagepartei die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen.

Ihre Stellungnahmen setzen sich nicht hinreichend mit den Senatshinweisen zum gegenständlichen Fahrzeug und zu den einzelnen Schlüssigkeitsmängeln auseinander. Vielmehr wiederholen sie lediglich das bisherige Vorbringen.

Nach wie vor zeigt die Klagepartei keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstandserkennung verbaut ist. Eine schlichte Divergenz zwischen den Abgaswerten im realen Straßenbetrieb zu denen, die ausweislich der erteilten Typgenehmigung im Prüfstandsbetrieb nach Maßgabe der geltenden Grenzwerte erreicht worden war, ist, wie bereits ausgeführt, noch nicht einmal ein Indiz hierfür.

Erst recht fehlt es bislang unverändert am erforderlichen substantiierten Vortrag zu einer arglistigen Täuschung der zuständigen Zulassungsbehörde bei der Beantragung der Typgenehmigung und einer damit einhergehenden besonders verwerflichen, den Makel der Sittenwidrigkeit auch subjektiv begründenden Gesinnung.

Wie die Klagepartei selbst vorträgt, haben die Organe der Beklagten die von der Klagepartei als unzulässig behaupteten Einrichtungen im Motor und dessen Steuerungssoftware aus Gründen des Motorschutzes konzipiert und implementiert. Eine etwaige, nach heutigem Erkenntnisstand als rechtsfehlerbehaftet anzus...

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