Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Namensführung, Elektronisches Dokument, Personenstandsrecht, Namensbestimmungsrecht, Elterliche Sorge, Elektronischer Rechtsverkehr, Namensbestimmungserklärung, Nichtabhilfebeschluss, Ein Elternteil, Beschlüsse des Amtsgerichts, Aufgabe zur Post, Beurkundung, Nichtabhilfeentscheidung, Parallelverfahren, Juristische Person des öffentlichen, Bekanntgabe, Beteiligte, Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG Schweinfurt (Beschluss vom 17.11.2022; Aktenzeichen 05 UR III 12/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurkundung einer Namenserklärung nach § 1617 Abs. 1 BGB im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt worden ist, während der Name des anderen Elternteils urkundlich nachgewiesen ist. Das Parallelverfahren bzgl. des älteren Kindes führt das Aktenzeichen 3 Wx 5/23.
Der Betroffene wurde am ...2022 in Schweinfurt als Kind der Beteiligten zu 1) geboren. Der Beteiligte zu 2) H. G., mit dem die Beteiligte zu 1) nach eigenen Angaben nach muslimischen Recht verheiratet ist, erkannte mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) bereits vor der Geburt am 27.07.2022 an, Vater des Betroffenen zu sein. Mit Urkunde über die Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 02.08.2022 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2), dass sie gemeinsam die elterliche Sorge für den Betroffenen nach seiner Geburt ausüben wollen. Mit Erklärung zur Namenserteilung vom 08.09.2022 wählten die Beteiligten zu 1) und 2), die keinen Ehenamen führen, für die Namensführung das deutsche Recht und bestimmten für den Betroffenen den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen. Das Standesamt (Beteiligte zu 3) trug den Betroffenen am 20.10.2022 unter der Registernummer G .../2022 mit dem Nachnamen "A." in das Geburtenregister ein. Als Mutter wurde dort zugleich die Beteiligte zu 1) mit dem Nachnamen "A." sowie als Vater der Beteiligte zu 2) mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2022 legte die Beteiligte zu 3) den Vorgang nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG dem Amtsgericht vor und bat um Anweisung, ob die von den Beteiligten zu 1) und 2) gewünschte Namensführung aufgenommen werden könne. Der Umstand, dass der Familienname des Vaters nicht hinreichend nachgewiesen sei betreffe zwar allein die Frage der Registereintragung. Für einen solchen Fall sehe § 35 Abs. 1 PStV den erläuternden Zusatz "Identität/Namensführung nicht nachgewiesen" vor. Da die Identität des Vaters und damit zwangsläufig auch sein Familienname unbekannt seien, würden sich diese Zweifel auch beim abgeleiteten Familiennamen des Kindes fortsetzen. Dem gegenüber stehe der durch geklärte Identität gesicherte Familienname der Mutter. Da der Familienname der Mutter habe nachgewiesen werden können, würde die Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens, mit welchem den Kindern der Familienname des Vaters erteilt werden solle, solange als nicht wirksam betrachtet, bis der Familienname des Vaters nachgewiesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten die Kinder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Daher sei der gesicherte Familienname der Mutter beurkundet worden.
Mit Beschluss vom 17.11.2022 wies das Amtsgericht das Standesamt an, dem unter Registernummer .../2022 im Geburtenbuch beurkundeten Eintrag den Vermerk beizuschreiben: Geburtsname des Kindes: G., mit Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen". Zur Begründung führte es aus, das Standesamt frage, "ob der Name des Vaters ohne Zusätze eingetragen werden" könne. Hierzu habe "der BGH bereits entschieden". Unter wörtlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 endet die Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Satz: "Dem folgend ist der gewählte Geburtsname mit dem Zusatz - Namensführung nicht nachgewiesen - einzutragen".
Hiergegen legte die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 15.12.2022, auf welches verwiesen wird, Beschwerde ein und führte zur Begründung u.a. aus, dass das Amtsgericht die gestellte Rechtsfrage nicht beantwortet habe, durch die vorliegende Entscheidung und die Entscheidung im Parallelverfahren (05 UR III 13/22 AG Schweinfurt) eine unterschiedliche Namensführung im Familienverbund herbeigeführt worden sei und dass die von den Eltern gewünschte Namensführung "G." wegen der nicht nachgewiesenen Identität des Vaters nicht möglich sei.
Das Amtsgericht half der Beschwerde ohne inhaltliche Begründung mit Beschluss vom 19.12.2022 nicht ab.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.05.2023 (3 W 60/22), auf welchen Bezug genommen wird, die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen - Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde...